Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

Im Ministerrat am 5. Juli unter Vorsitz des königlichen Statthalters und Palatins wurde der auf die äußeren Angelegenheiten, besonders auf den italie­nischen Krieg bezügliche Teil der Thronrede auf dem Reichstag einer Abschluß­beratung unterzogen: Indem der Ministerrat den Zustand des von mehreren Seiten angegriffe­nen Landes und den Umstand berücksichtigt, daß die Unversehrtheit des Landes und die Garantie seiner Selbständigkeit und Freiheit hinsichtlich der Bereitstellung der Verteidigungsmittel vom Reichstag die Inanspruchnahme außerordentlicher Opfer erfordert, daß demgemäß die Pflicht zur Abwendung der das Vaterland bedrohenden Gefahren vor allem gebietet, daß in der Thron­rede nichts gesagt wird, was mit der Aufreizung der Emotionen die schnelle und begeisterte Bereitstellung der zur Rettung des Vaterlandes notwendigen Verteidigungsmittel zu hindern geeignet wäre, hat er sich darauf verständigt, den königlichen Statthalter zu bitten, daß dieser sich hinsichtlich der italieni­schen Dinge einfach auf die Erwähnung der Tatsachen beschränkt, daß der Krieg im lombardisch-venezianischen Königreich, wo die Truppen des Mon­archs von den Truppen des sardinischen Königs und auch von denen einiger anderer italienischer Machthaber angegriffen wurden, noch nicht beendet werden konnte. Während allerdings das ungarische Ministerium dem königlichen Statt­halter diesen Vorschlag macht, beschließt es gleichzeitig einstimmig ins Proto­koll aufzunehmen, daß es dies bei weitem nicht in solchem Sinne verstanden wissen will, als wolle es die aus der Pragmatischen Sanktion, aufgrund deren auch der § 2 des Gesetzes Nr. III des Jahres 1848 1 die Unversehrthaltung des Monarchieverbandes zur Pflicht machte, Ungarn zukommende Verpflichtung zur Verteidigung des Monarchs gegen äußere Angriffe in Frage stellen. Vielmehr erklärt das ungarische Ministerium gemäß seinem auf die Treue gegenüber Seiner Majestät und auf den Gehorsam gegenüber dem Gesetz geleisteten Eid: Wenn die territoriale Unversehrtheit der ungarischen Krone vollständig gesichert, in ihrem Gebiet, und in dieses klar einbezogen auch die verbundenen Länder und die Militärgrenze, die Ordnung und der Gehorsam unseren Gesetzen gegenüber wiederhergestellt und gesichert und im übrigen die gesetzliche Selbständigkeit und Freiheit unseres Vaterlandes unter Aufga­be aller Einschränkungsbestrebungen vollkommen gewahrt und auch von Sei­ten der österreichischen Regierung gemäß der Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit und der Natur des Bündnisses zwischen uns offen und ohne Ausnahme und Hintergedanken anerkannt sein wird - wenn also die materielle und morali­sche Integrität unseres Vaterlandes und der Krone unseres Königs sich in vollkommener Sicherheit befinden wird -, verpflichtet sich das ungarische Ministerium insgesamt und jeder für sich, auch seine Stellung dem Reichstag gegenüber daran zu knüpfen, daß jener Teil der regulären Armee im Lande, der nicht für den Schutz der Ordnung und des Friedens im Lande und der

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