Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

4. [Stimmt mit dem unter a) mitgeteilten Text überein.] 5. Da der Justizminister vorträgt, daß der Reichstagsvorschlag von 1844 über das Strafverfahren, 10 dessen Prinzipien gemäß § 17 des Gesetzes Nr. XVIII laufenden Jahres die Bildung der Schwurgerichte verfügt (bestimmt, daß) das Dienstregister durch Losziehung erstellt werde, da das auf diesem Wege entstandene Register hinsichtlich der verschiedensprachigen zusam­menwohnenden Volksstämme leicht zur Bildung von zur Beurteilung von Pressevergehen völlig ungeeigneten Schwurgerichten Gelegenheit gäbe. ­Der Justizminister wurde ermächtigt, daß bei der Bildung der Schwurgerichte das Dienstregister der vom Munizipium gewählte, aus drei Mitgliedern bestehende Ausschuß anfertigen soll, wobei die Losziehung nur den wirklich urteilenden Geschworenen vorbehal­ten bleiben soll. 11 6. Auf gemeinsamen Vortrag des Finanz- und des Erziehungsministers Wurde beschlossen: daß die Verwaltung der dem Stiftungs-, Studi­en- und Religionsfonds gehörenden Güter vor allem deshalb, weil diese Fonds infolge des kürzlichst verabschiedeten Gesetzes Nr. LX sehr erheblichen Verlust erlitten, die Gesetzgebung wiederum das Erziehungswesen zur Zeit von anderswoher nicht dotierte, wo­durch es unvermeidbar notwendig ist, daß der Erziehungsminister sich so früh als möglich über Einnahmequellen informiere, bis die Gesetzgebung in diesem Teil endgültig Maßnahmen ergreift, zu­sammen mit der Verwaltung der Kapitalien, die zu den oben ge­nannten Fonds gehören oder mit ihnen in Verbindung stehen, dem Erziehungsminister zukommen wird.­12 7. Der Außermiinister [sie!] bittet zur ausführlicheren Bestimmung seiner Stellung und Befugnis in mehreren Punkten um eine Anweisung, er selbst trug ­nach dem Vergleich einzelner Paragraphen des Gesetzes - seine Ansichten vor, woraufhin folgendes beschlossen wurde: 1. Hinsichtlich der Behandlung des Begnadigungsrechtes werden die Obergerichte und Munizipien die auf die Ausübung dieses Rechtes bezüglichen Gegenstände direkt an das Außenministerium [sie!] sen­den und sind darüber zu informieren. 2. Die Ansichten des Außenmi­nisters, Seiner Fürstlichen Durchlaucht, hinsichtlich der Adelsprozesse und ausländischen Erbforderungen stimmen vollkommen mit den Ansichten des Ministerrates überein, sowie auch die Interpretation von § 8, hinsichtlich dessen der Ministerrat erklärt, daß der Außen­minister nur dafür verantwortlich ist, daß die gegengezeichnete Verordnung mit der Vorlage des Kriegsministers tatsächlich über­einstimmt, gleichfalls §. 13 nach den Ansichten des Ministerrates so zu interpretieren ist, daß alle Verhältnisse Ungarns und der Erb­länder und jeder gegenseitige Kontakt zwischen dem ungarischen und dem österreichischen Ministerium ausschließlich über den Außenmi­nister und mit seiner Durchführung zu verhandeln ist, hinsichtlich der von den einzelnen Ministerien kommenden Sachen immer das

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