Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
4. [Stimmt mit dem unter a) mitgeteilten Text überein.] 5. Da der Justizminister vorträgt, daß der Reichstagsvorschlag von 1844 über das Strafverfahren, 10 dessen Prinzipien gemäß § 17 des Gesetzes Nr. XVIII laufenden Jahres die Bildung der Schwurgerichte verfügt (bestimmt, daß) das Dienstregister durch Losziehung erstellt werde, da das auf diesem Wege entstandene Register hinsichtlich der verschiedensprachigen zusammenwohnenden Volksstämme leicht zur Bildung von zur Beurteilung von Pressevergehen völlig ungeeigneten Schwurgerichten Gelegenheit gäbe. Der Justizminister wurde ermächtigt, daß bei der Bildung der Schwurgerichte das Dienstregister der vom Munizipium gewählte, aus drei Mitgliedern bestehende Ausschuß anfertigen soll, wobei die Losziehung nur den wirklich urteilenden Geschworenen vorbehalten bleiben soll. 11 6. Auf gemeinsamen Vortrag des Finanz- und des Erziehungsministers Wurde beschlossen: daß die Verwaltung der dem Stiftungs-, Studien- und Religionsfonds gehörenden Güter vor allem deshalb, weil diese Fonds infolge des kürzlichst verabschiedeten Gesetzes Nr. LX sehr erheblichen Verlust erlitten, die Gesetzgebung wiederum das Erziehungswesen zur Zeit von anderswoher nicht dotierte, wodurch es unvermeidbar notwendig ist, daß der Erziehungsminister sich so früh als möglich über Einnahmequellen informiere, bis die Gesetzgebung in diesem Teil endgültig Maßnahmen ergreift, zusammen mit der Verwaltung der Kapitalien, die zu den oben genannten Fonds gehören oder mit ihnen in Verbindung stehen, dem Erziehungsminister zukommen wird.12 7. Der Außermiinister [sie!] bittet zur ausführlicheren Bestimmung seiner Stellung und Befugnis in mehreren Punkten um eine Anweisung, er selbst trug nach dem Vergleich einzelner Paragraphen des Gesetzes - seine Ansichten vor, woraufhin folgendes beschlossen wurde: 1. Hinsichtlich der Behandlung des Begnadigungsrechtes werden die Obergerichte und Munizipien die auf die Ausübung dieses Rechtes bezüglichen Gegenstände direkt an das Außenministerium [sie!] senden und sind darüber zu informieren. 2. Die Ansichten des Außenministers, Seiner Fürstlichen Durchlaucht, hinsichtlich der Adelsprozesse und ausländischen Erbforderungen stimmen vollkommen mit den Ansichten des Ministerrates überein, sowie auch die Interpretation von § 8, hinsichtlich dessen der Ministerrat erklärt, daß der Außenminister nur dafür verantwortlich ist, daß die gegengezeichnete Verordnung mit der Vorlage des Kriegsministers tatsächlich übereinstimmt, gleichfalls §. 13 nach den Ansichten des Ministerrates so zu interpretieren ist, daß alle Verhältnisse Ungarns und der Erbländer und jeder gegenseitige Kontakt zwischen dem ungarischen und dem österreichischen Ministerium ausschließlich über den Außenminister und mit seiner Durchführung zu verhandeln ist, hinsichtlich der von den einzelnen Ministerien kommenden Sachen immer das