Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

Dahingehend wurde der Finanzminister beauftragt, den früheren Amtsbe­reich dieser Beamten prüfend, zu welchem Anteil dieser aus Studien und zu welchem Anteil er aus Buchprüfung bestand, eine Meinung über die Einstel­lung der Bezahlung zu welchem Anteil abzugeben. ­5 5. Hinsichtlich der Taxen bleiben provisorisch die alten Regeln bestehen. 6 6. Die Herren Minister Bartholomäus Szemére und Gabriel Klauzál haben den Amtseid abgelegt. 7 7. Das Protokoll der Ministerratssitzung vom 17. April wurde beglaubigt. Der Palatin und königliche Statthalter hat die dort in Vorschlag gebrach­ten Ministergehälter gnädigst zu bestätigen geruht. Filmkopie des Originalkonzepts (Handschrift Pulszkys). ÖStA, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Kabinettsarchiv, Kabinettskanzlei, Geheimakten, Karton 44. fol. 83. - MOL, Filmarchiv, X 889. W 2491/3. 7. Budapest, 22. April 1848 a) [abendsl [4.] Am 22. April reichten zahlreiche Pester Einwohner ein Bittgesuch 1 beim Ministerium ein, in dem sie wünschen, daß die Juden nicht in die Natio­nalgarde aufgenommen und den bisher Bewaffneten die Waffen abgenommen werden sollen; des weiteren: daß die seit dem Jahre 1838 in Pest mit Umgehung der Gesetze angesiedelten Juden ausgewiesen werden sollen; 2 schließlich, daß Hermann Klein, der Redakteur des „Ungar", wegen seiner skandalösen Aus­fälle bestraft werden soll. Das Ministerium hat folgendes beschlossen. Zum ersten: Da es die Pflicht des Ministeriums ist, die Gesetze zu vollzie­hen, nicht aber, sie abzuändern, und da der §1 des Gesetzes Nr. XXII von 1848 3 klar vorschreibt, daß alle Landesbewohner, die eine bestimmte Qualifikation besitzen, in die Nationalgarde einzuschreiben und Waffendienste zu leisten gehalten sind, und hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht mit keiner Klasse und keiner Religion Ausnahmen macht, kann das Ministerium von der klaren Vorschrift des Gesetzes nicht abweichen; jedoch mit Berücksichtigung des der­zeitigen aufgeregten Zustandes Budapests entbindet der Ministerpräsident zur Beseitigung jeder Erregtheit und auf eigenes Gesuch der Gemeindevorste­her der Juden vorübergehend die Juden vom Dienst in der Nationalgarde, wobei ihre Pflicht aufrecht erhalten bleibt, wenn die öffentliche Ruhe und Ordnung wiederkehrt, sobald sie hierzu durch das Nationalgarden-Oberkom­mando aufgefordert werden, der Verfügung des Gesetzes Genüge zu tun. Da weiterhin außer den zum Waffendienst in der Nationalgarde Verpflichteten die zuständige Behörde nach § 3 des oben berührten Gesetzes nur Landesbürger in die Nationalgarde einreihen kann, sind alle Juden, die über die im § 1 des Gesetzes Nr. XXII umschriebene Qualifikation nicht verfügen, von der Natio-

Next

/
Thumbnails
Contents