Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
excellentia vestra studiis eo eniti, ut fiducia mutua inter Hungáriám et Croatiam roboretur. Horum in nexu Excellentiam Vestram praesentibus interpellandam duxi, ut cum legum promulgatio in longius differri nequeat, hocque fine generalis Regnorum congregatio quoprius celebranda sit; mutuae consultationis gratia usque 10-am affuturi mensis Maji quandocunque isthuc Pestinum concedere velit. In reliquo constanti cum aestimo maneo stb." 1 Uber die Ausgabe der zur Versorgung der Nationalgarde notwendigen Waffen verfügend, hat der Ministerpräsident, bis er in dieser Hinsicht zu einem erfolgreichen Ergebnis kommen kann, es für zweckmäßig gehalten, den Waffenbedarf provisorisch aus den in Verwaltung des Ofher Generalkommandos befindlichen Waffen zu ersetzen, 2 und hat zu diesem Zweck auch eine vom Ministerrat bestellte Kommission zur Untersuchung des Ofher Zeughauses angewiesen. Die Kommission hat allerdings jene unangenehme Meldung gemacht, wonach der Kommandierende General Baron Lederer die Erfüllung der Bitte deswegen verweigert hat, weil in betreff der Stellung des ungarländischen Militärs dem ungarischen Ministerium gegenüber vom Wiener Kriegsrat bis dahin noch keinerlei Verordnung eingetroffen sei, weswegen die Kommission ihre Aufgabe natürlich nicht erfüllen konnte. 3 Gleichzeitige Abschrift von Anton Vörös. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Minisztertanácsi jegyzőkönyvek (H 5) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Ministerratsprotokolle (H 5)]. - Veröffentlicht: KLÖMXII. Nr. 21 (mit Ausnahme des lateinischen Textes). b) Protokoll des Ministerrates am 19. April, Anwesende unter Vorsitz Seiner Hoheit des Palatins und königlichen Statthalters die Herren Minister Széchenyi Szemere 1. Der Innenminister übernimmt hinfort die Aufsicht über die Aufrechterhaltung von öffentlicher Ruhe und Ordnung im ganzen Land, und die provisorische Ministerial-Landeskommission wird ihre Tätigkeit einstellen. 4 2. Der Innenminister wird eine Verordnung über die Abhaltung von Volksversammlungen auf der Basis herausgeben, daß wer eine Volksversammlung einberufen will, verpflichtet ist, der Behörde seinen Namen, den Zweck, Zeitpunkt und Ort der Volksversammlung anzuzeigen; welche, wenn der Zweck den Bruch der Gesetze enthalten sollte, die Abhaltung der Volksversammlung verbieten wird, auf jeden Fall aber die notwendigen polizeilichen Maßnahmen ergreift.5 3. Derselbe wird veranlassen, daß die Gesetze sobald als möglich in jede Volkssprache Ungarns übersetzt werden; und er wird eine beruhigende und erklärende Einleitung zu den Gesetzen schreiben, damit nicht ihre Verkündung durch Fehlerklärungen ihren Erfolg verliert. 6 4. Die Verkündung des Gesetzes soll so bald als möglich in Budapest erfolgen.7