Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
ihre Meldungen übermittelten, sind ohne jede inhaltliehe Beratung zu beenden und ihre Schriftstücke sowie ebenso die mit Beschluß versehenen, aber noch nicht erlassenen Angelegenheiten zur weiteren Behandlung an den Vorsitzenden des ungarischen Ministeriums weiterzuleiten, ausgenommen die Angelegenheiten, die in die Praxis des Begnadigungsrechtes fallen, die an den Außenminister [sie!] verwiesen, mit dessen Gegenzeichnung entschieden 20 und zur Durchfuhrung an das Justizministerium gerichtet werden sollen. In dieser Verfügung wird zu Szögyényis Person 21 erwähnt, daß er, solange er nicht anderweitig beschäftigt werden kann, im Staatsrat 22 Platz nehmen und als dessen Mitglied Außenminister [sie!] Fürst Esterházy bei der Ordnung der Wiener Angelegenheiten die helfende Hand bieten soll, das Kanzleipersonal wiederum soll er informieren, daß es vorübergehend in Wien bleibend, die weitere Verfügung durch Fürst Esterházy erhalten wird; bis dahin soll a) das Taxamt 23 mit der Ablieferung seiner Abrechnung und der vorhandenen Gelder ins ungarische Ärar an den Finanzminister verwiesen werden; außerdem soll das Taxamt jenes Schema, nach dem die Taxen festgelegt werden, sofort nach Ofen schicken, zusammen mit der Instruktion, die den Arbeitsbereich und das Verfahren der Mitglieder dieses Amtes regelt. b) Jeder Referendar soll sofort eine Liste der ihm vorliegenden Angelegenheiten verfertigen, bei jeder hinzufugend, in welchem Stadium sich die Verhandlung befindet und was mit ihr noch zu tun ist? - es wird gewünscht, daß die Akten mit solchen Nachweisbemerkungen an das Ministerium gesandt werden sollen. c) Die Übersendung der kurrenten Akten soll der persönlichen Verantwortung der Registratur-Direktoren und der Expeditions-Direktoren unterstellt werden, bis zur Übernahme in Ofen. d) Alle den Kanzleibeamten dienenden Instruktionen sind an das Ministerium zu übersenden. e) Auch die Archiv- und Registratur-Hilfsbücher sollen übersandt werden, während das Archiv unter verantwortlicher Betreuung durch das zuständige Amt bis zur weiteren Verfügung gehalten werden soll. 24 Für die Statthalterei und die Hofkammer 25 ist ebenso eine Verordnung • beschlossen worden, wonach jeder Rat oder Referent eine Nachweisliste der laufenden Angelegenheiten anzufertigen habe, ebenfalls wie weiter oben unter Punkt b). Ähnlicherweise das Registraturamt über die noch nicht ausgegebenen und das Expeditionsamt über die zu expedierenden Akten. 26 Das Ärar-Kassehamt soll einen Nachweis, der Rechnungsführer einen Präliminar-Ausweis über die zu erhoffenden Einkünfte und ausstehenden Kosten erstellen; des Weiteren sollen sie einen Ausweis der Bezahlung, Instruktion, Dienstjahre und des Arbeitsbereiches des Personals einreichen. Das Commissariaticum soll Nachweise über die Versorgung des Militärs geben. Die politico fundationalis administratio/politische Fonds-Administration 27 soll einen Nachweis über das Geld, die erhofften Einkünfte und festgelegten Ausgaben geben, gleichfalls ein spezifisches Inventar des Vermögens dieser