Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

8 Dies waren die Protokollauszüge. Die kopierten Teile beglaubigte der Protokollführer: Ministerpräsidialsekretär Paul Jászay, und dann Ministerial­rat Alois Záborszky. In mehreren Fällen erfahren wir nur aus diesen Auszügen über einzelne Beratungspunkte. b Stark durchgestrichen, deswegen kaum zu buchstabieren! 9 Punkt 2-3 als Auszug: Királyi személye kör. mm., Általános, Nr. 1848:170. Das Außenamt war die einzige Ausnahme von dieser Regel. 10 Die für den Reichstag 1843/44 hochbedeutsame Arbeit, deren moderne, bürgerliche Auffassung vor allem von Deák beeinflußt wurde. Siehe: Az 1843­iki büntetőjogi javaslatok anyaggyűjteménye (Materialsammlung der straf­rechtlichen Vorschläge von 1843), I-IV Hrsg. László Fayer, Budapest 1896-1902. Darüber s.: Sarlós, bes. 102, János Varga. 11 Es handelt sich um das Pressegesetz. Das Justizministerium veröffentlich­te mit Datum vom 29. April 1848 die Durchführungsverordnung, im wesentli­chen aufgrund des Vorschlages des Reichstages von 1843/44. PH, Nr. 44-45; Janotyckh, Archiv, I. Nr. 98. Es gab zwei nicht unwesentliche Abweichungen vom früheren Vorschlag, eine beruhte auf dem hiesigen Beschluß. (Die andere war, daß die Mitglieder des Schwurgerichtes ihren Vorsitzenden nicht selbst wählten, sondern dieser der „ordentliche Präses" des Munizipiums war.) Sar­lós hält diese Veränderung „für begründet und verständlich", da teils die Zeit drängte und teils wichtig war, daß die Schwurgerichte aus für die Regierung zuverlässigen Mitgliedern bestanden. Sarlós 60-61. Die Schwurgerichte ent­standen landesweit bis zur letzten Maiwoche. Ihre Analyse aus politischer Sicht s.: Sarlós 60-67, aus strafrechtlicher: Béla Sarlós: Az 1848/49-es forrada­lom és szabadságharc büntetőjoga (Das Strafrecht der Revolution und des Freiheitskampfes von 1848/49). Budapest 1959. 12 Vgl. mit den Aussagen über die Güter der öffentlichen Stiftungen in der Sitzung vom 12. April und ebd. Anm. 28! Der Studienfonds kam aus dem enteigneten Vermögen der von Joseph II. aufgelösten Mönchsorden zustande. Darüber hinaus gab es auch kleinere Privatfonds ähnlichen Zwecks. Die kirch­lichen Fonds gehörten allein der katholischen Kirche; die übrigen Konfessio­nen verwalteten die ihren selbst. Darüber ausführlich Palugyay. Gesetz Nr. IX des Jahres 1848 behandelte die Beseitigung der Urbarialeinkommen. Diese Einkommen in Stiftungsgütern dienten kathohsch-kirchlichen und Unter­richts-Zwecken; diese Güter und Einkommen verwaltete der Staat. Das Unter­richtsportefeuille hätte sich wegen der Abschaffung dieser Einkommen nicht nur nicht selbst versorgen können, sondern war noch auf Unterstützung ange­wiesen. Die Staatskasse konnte der Bewirtschaftung der Stiftungen jedoch ­wegen sonstiger wichtiger Budgetposten - nur geringfügig helfen. Die Stift­ungsverwaltung war auf die Ministerien aufgeteilt; nicht nur das VKM, son­dern auch das Innenministerium hatte die Aufsicht über solche. Darüber ausführlich: F. Kiss 1987, 209-220, 447 f. Dieser Protokollpunkt findet sich im Auszug: Pm, Elnöki, Nr. 1848:326. ein. - Széchenyis Kommentar zu diesem Gegenstand: „Kossuth will Finanzspekulation auf Eötvös' Fundationen." 301. -

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