Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
Gesetzes in Matthias' Zeit hinüberzuretten. Zweimal wurde gesetzlich festgelegt, der König solle Untreue mit seinem Rat aus Prälaten und Baronen aussprechen (1464,1486). Auch unter Matthias wurde die Abfassung der Dekrete von der Kanzlei besorgt. Der Text wurde zumeist im Namen der Stände abgefaßt, nur in zwei Fällen spricht bis zum Schluß der König (1468,1470). Häufig sprechen im Text König und Stände abwechselnd, der König wiederholt teils die von den Ständen an ihn gerichteten Bitten, teils trifft er für die Wünsche, die im Dekret vorkommen, entsprechende Maßnahmen. Interessant ist in dieser Hinsicht das Dekret von 1475, das möglicherweise schon während des Reichstags schriftlich fixiert wurde, denn der mit den Ständen gemeinsam gefaßte Beschluß steht erst hinter dem Schlußteil. Entsprechend der im letzten Artikel geäußerten Bitte trifft der König Maßnahmen zur Vergeltung der Gewalttätigkeiten, die während seines Aufenthaltes in Schlesien begangen wurden. Die Gesetzestexte wurden also sehr unterschiedlich, nicht nach einheitlichen Regeln abgefaßt, und vielleicht gerade diese Vielfältigkeit sollte durch das als „gemeinsames" Werk von König und Ständen bezeichnete Decretum maius eliminiert werden, in dessen Artikeln meist die unpersönlichen Formeln statútum est et sancitum, ordinatum est, de regle maiestatis voluntate et dominorum prelatorum, baronum et procerum ceterorumque regnicolarum communi consilio conclusum et diffinitum est, pari universorum regnicolarum voluntate consilio et deliberatione statútum esi usw. vorkommen. 33 Über seine Kanzlei hatte der König die Möglichkeit, am endgültigen Gesetzestext zu seinen Gunsten Veränderungen durchzuführen, obwohl Matthias das gar nicht nötig hatte, denn die Reichstage erfüllten seine Wünsche zumeist, und die für ihn ungünstigen Beschlüsse beachtete er in der Praxis einfach nicht. Das bedeutet jedoch nicht, daß es nicht zu kleineren oder größeren Modifizierungen gekommen wäre. Aus der Bekräftigungsformel des Dekrets von 1464 ist bewußt oder aus Versehen das königliche Versprechen, das Dekret einzuhalten und einhalten zu lassen, weggeblieben. Dieses Versäumnis dürfte auch den Ständen aufgefallen sein, sonst hätten sie 1468 nicht verlangt, es nachzuholen. Matthias versprach in dem Dekret, das Krönungsdekret inviolabiliter observabimus et faciemus observari. Wir können auch Artikel I des Dekrets von 1471 anführen, der ursprünglich offensichtlich zu dem Zweck abgefaßt worden war, den König in seiner Freiheit bei der Einberufung des Reichstags einzuschränken, indem festgelegt wurde, er solle jedes Jahr für alle regnicolas einen Reichstag abhalten. Diese Verfügung wurde aber im wesentlichen durch die Ergänzung am Ende des Gesetzartikels et hoc si necessitas exigat ungültig. 33 Über die Tätigkeit des Reichstags s. Holub: Alkománytört. pp. 203—204; Gy. Bónis: The Hungárián feudal diet. Anciens pays et assemble'es d'Etats 36 (1965) pp. 287—307.