Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Decreta
— je Herdstelle eine Steuer von einem Goldgulden erlassen, er hielt jedoch auch die Einberufung des Reichstages für notwendig. Die Dringlichkeit der Angelegenheit mag erklären, daß sich der Adel nur durch vier Abgesandte je Komitat vertreten ließ. Von den 32 Artikeln des auf dem Reichstag in Szeged herausgegebenen Dekrets beschäftigen sich 28 Artikel mit militärischen Angelegenheiten, und ebenso wie früher versuchte man auch jetzt durch Aufstellung des Portalmilitärs die Streitkräfte des Königreiches zu ergänzen, die Schlagkraft zu erhöhen. Alle königlichen Marktflecken und Güter — ausgenommen die militärisches Gerät liefernden Städte und Marktflecken — wurden verpflichtet, je zwanzig Leibeigene einen Soldaten zu stellen, der unter der Fahne des Königs kämpfen mußte. Ähnlich sollten auch die Leibeigenen der Prälaten erfaßt werden, die jedoch in den Banderien des hohen Klerus kämpften (GA I). Jene Barone, Adligen und andere Grundbesitzer, die vom König zur Aufstellung ihrer Banderien Geld erhalten hatten, durften die nach ihren Leibeigenen aufgestellten Soldaten — für jeweils zwanzig Leibeigene, die ihrem Herrn den Zensus zahlten, ein gut bewaffneter Reiter — nicht mit ihren eigenen Banderien, bzw. wenn sie familiäres waren, mit dem Bandérium ihrer Herren — wie z. B. auch im Jahre 1454 — vereinigen, sondern sie mußten das Portalmilitär den Führern der Komitatsheere übergeben (GA II, IV, V, XII und XIII). Damit erreichte Matthias, daß diese Soldaten in erster Linie ihm zur Verfügung standen, da das Gesetz dieses Mal die Wahl der Komitatsheerführer, aber auch der Konskribenten in den Zuständigkeitsbereich des Königs verwies (GA VII). Der König konnte das so aufgestellte Heer, im Gegensatz zum Komitatsadel, dort einsetzen, wo er wollte, also auch außerhalb der Grenzen, aber nur für drei Monate (GA IX). Eingeschränkt wurde auch der Militärdienst, indem man den Zeitraum, in dem der König die regnicolas auf diese Weise zum Militär einziehen konnte, auf ein Jahr festsetzte (GA XXX). Geregelt wurde auch der Militärdienst der über keine bzw. über weniger als zehn Leibeigene verfügenden Adligen (GA XI) sowie der kein lucrum camerae zahlenden „walachischen, ruthenischen und slawischen" Bauern, die neben der gewohnten Art des Militärdienstes auch durch die Stellung des Portalmilitärs belastet wurden (GA XX). Bei der Konskription mußten aber die Häusler (GA V) und die Diener der Adligen (GA XXIII) unberücksichtigt bleiben. Die verschiedenen königlichen Amtsinhaber — unter ihnen die Protonotare und die vereidigten Beisitzer des neuen richterlichen Apparats — waren nicht persönlich zum Militärdienst verpflichtet, doch mußten sie statt ihrer Person jeweils einen Bogenschützen schicken, und auch ihre Leibeigenen wurden nicht vom Portalmilitärdienst befreit (GA XXIV). Wenn der Feind das Königreich mit so großer Kraft angreifen würde, daß der König, die Prälaten, die Barone und das auf die bisher vorgeschriebene Weise aufgestellte Heer nicht mit ihm fertig werden würde, dann sind alle regnicole verpflichtet, zur Waffe zu greifen und unter