Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Appendix
Supplementum Einige Manuskripte haben das, den Artikeln XXI—XXII der obigen Proposition in vielen Beziehungen ähnliche Verzeichnis der Zusammensetzung des Heeres beibehalten. Sicher ist, daß es nach Sigismunds Tod, aber noch vor 1558 entstanden ist, weil es bereits in dem im Jahre 1558 abgeschriebenen Nädasdy-Kodex enthalten ist. Sicher ist weiter, daß es auf eine zeitgenössische Quelle zurückzuführen ist, da es in der Aufzählung der offizialen, kirchlichen und groß grundherrlichen Banderien im wesentlichen den angeführten Artikeln folgt. Es ist soweit breiter als jene, indem es auch die Zahl der Reiter der Komitate angibt, und so als eine nützliche Ergänzung zu den Propositionen dienen kann. Hinsichtlich der Textüberlieferung soll es einen vom Regestrum von Siena abweichenden Weg zurückgelegt haben, denn es ist entweder nicht in den gleichen Kodexen enthalten (es fehlt z. B. im Kodex von Debrecen, im Nädasdy-Kodex ist lediglich diese Liste vorhanden), wenn es in ihnen jedoch vorkommt, wurde es an ganz anderen Stellen eingefügt (so z. B. im Festetics-Kodex und auch im Szapáry-Kodex). Kovachich nimmt an, daß es nach Erörterung des Regestrums von Siena in den Komitaten entstanden ist, was in der Tat sehr wahrscheinlich ist. Er beweist jedoch nicht zur Genüge, daß der Verfasser des abgeänderten Verzeichnisses Miklós Telegdi gewesen ist, der im Anhang der Bonfini-Ausgabe von Sambucus 1581 auf die Proposition [1432-143'3] hingewiesen hat. Hier teilen wir es wegen seines Interpretationswertes mit. 1 » Litt. F Cod. Festetics pp. 391-395. N Cod. Nädasdy fol. l90v-192v. Ed. Kovachich: Suppl. 1.1. pp. 444—449 (Szapáry). Comm. Ebenda pp. 355-357, 441-444. Tempore Sigismundi regis Ungariae, qui etiam Romanorum imperátor fuit, regnum ipsum Ungariae plures ex diversis partibus habuit inimicos, propterea rex ipse ex consilio dominorum regnicolarum suorum ordine infrascripto diviserat gentes suas et dominorum regnicolarum, qui omnes de regno exire potuerunt. 1 Im Wiener Staatsarchiv (Hungarica Jan-3. Jun. 1528) ist noch eine unvollständige, nur die kirchlichen Bannerherren aufzählende Liste erhalten geblieben: „De modo et ordine exercituantium dominorum banderiatorum et aliorum nobilium, et de numero banderiorum". Hrsg. Egyháztörténelmi emlékek a magyarországi hitújítás korából - Monumenta ecclesiastica tempore innovatae in Hungária religionis illustrantia t. I., Budapest 1902, pp. 422-423.