Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Einleitung

b) Als Datum geben wir das an, das sich auf der Mehrzahl der Exemplare fin­det, die Varianten sind in Buchstabenanmerkungen zu lesen. Mit Ausnahme des als Titel dienenden Datums des Dekrets werden die Datierungen in Buchstabenanmerkungen aufgelöst. c) Hat der Originaltext (ausnahmsweise) eine Uberschrift, lassen wir diese mit Großbuchstaben setzen, z.B. DE RUSTICIS. 7. Auf den Titel folgen in der Reihenfolge der einzelnen Artikel textkritische Anmerkungen (Buchstaben) und Sachanmerkungen (Zahl). Vor die Anmer­kungen der einleitenden Sätze und des Schlußteiles des Gesetzes stellten wir die Abkürzungen Pr. (= Principium) bzw. Cond. (= Conclusio), die jedoch im Text nicht erscheinen. Die Numerierung der Gesetzesartikel ist - wie bereits erwähnt ­nicht original, trotzdem werden sie nicht in eckigen Klammern gesetzt. a) Die Buchstaben der textkritischen Anmerkungen beginnen mit jedem neuen Artikel wieder mit dem Alphabet: a), b), c), ... dann aa), bb), cc), schließ­lich notfalls mit a'), b'), c'). In den textkritischen Anmerkungen steht die Sigle des Exemplars an erster Stelle (oder Litt.), danach ohne Zeichensetzung die Varian­te/Etliche Siglen trennen wir durch Striche, Varianten durch Strichpunkte von­einander, z.B. A, Bo, F vei; V, Z et. Auf den im jeweiligen Exemplar wahrge­nommenen Mangel weist die Abkürzung om., auf das Mehr add. hin, also A om. oder Z add., danach steht das hinzugefügte Wort. Können wir die grammatische Korrektur des Textes nicht mit Sicherheit durchführen, teilen wir den Original­text mit, wobei die vermutliche Korrektur mit den Worten rectius oder fortasse angegeben wird. b) Die Sachanmerkungen folgen bei allen Artikeln auf die textkritischen Anmerkungen und werden jeweils wieder von 1 ab numeriert: 1), 2), 3)... Sie können die Erklärungen zweifelhafter oder nur in Ungarn bekannter Wörter, Wendungen des Textes enthalten sowie die Anführung früherer Gesetzesartikel oder Angaben über die Gültigkeit des jeweiligen Gesetzartikels; die Speziallite­ratur. 8. Einfacher, regestenartig teilen wir die Dekretenfragmente mit. Die Teüe der Regesten: das aufgelöste oder gefolgerte Datum, letzteres in eckigen Klam­mern, der Text, der das Fragment enthält, wobei unsere eigenen Worte kursiv gesetzt sind; auf den zugrundegelegten Text oder dessen eventuelle Ausgabe hinweisende (mit Nummern versehene) Anmerkungen. Das Personen- und Sachregister enthält die im Band vorkommenden Perso­nen- und Ortsnamen, die Objekte der Regelung sowie die in Ungarn gebräuch­lichen Fachausdrücke in einheitlicher alphabetischer Reihenfolge. Die Konkor­danztabelle gibt die Numerierung der alten Ausgaben (CJH, Kovachich-Publi­kationen) und der DRH an. Abschließend sagen wir allen jenen aufrichtigen Dank, die uns bei der Abfas­sung des Manuskriptes unterstützt haben. Insbesondere zu Dank verpflichtet sind wir dem Generaldirektor des Staatsarchivs, Mitglied der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, Győző Ember, für seine vielseitige Unterstützung, Vizedi­rektor Iván Borsa und seinen Mitarbeitern für die schnelle und bereitwillige Her­stellung der Fptokopien, unseren Lektoren, Iván Borsa und Miklós Komjáthy, für ihre nützlichen Anregungen. Wir müssen das freundliche Zuvorkommen von

Next

/
Thumbnails
Contents