Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Einleitung

die Urkunde erteilt. 46 Kein Gesetz verpflichtet das Kapitel oder den Konvent zur Beurkundung des Geständnisses, nur die Rechtsgewohnheit, in der jedoch die Billigkeit, das suum cuique zum Ausdruck kommt. All die Hinweise, in denen vom ius die Rede ist, sind entweder solche Allgemeinheiten oder aber ideologi­sche Waffen jener Kräfte, die gegenüber der Geltung des Dekrets ihre eigenen engeren Interessen verteidigten. Zusammenfassend: das 14. Jahrhundert und die erste Hälfte des 15. Jahrhun­derts ist in der Geschichte der Gesetzgebung eine vielschichtige, widerspruchs­volle, für die folgenden Epochen entscheidende Periode. Für die Kenntnis der Entwicklung ist es also unerläßlich, daß das Quellenmaterial dieser Periode der Forschung vollständig, authentisch und historisch so zuverlässig wie möglich zu­gänglich ist. ENTSTEHUNG UND GRUNDSÄTZE DER VORLIEGENDEN AUSGABE Ferenc Döry (1875-1960), Mitarbeiter, später Direktor des Ungarischen Staatsarchivs begann noch vor dem ersten Weltkrieg, an der modernen kritischen Ausgabe der Gesetze der Periode vor Mohács zu arbeiten. Béla Iványi schreibt in seiner 1926 veröffentlichten Abhandlung, Döry sammelt „die mittelalterlichen Gesetzestexte bereits seit ungefähr zwei Jahrzehnten". 48 Das Sammeln wurde jedenfalls zu der Zeit begonnen, als die staatsrechtliche Verbindung zwischen Ungarn und Kroatien noch bestand, denn wiederholt finden wir in seinen Ma­nuskripten Hinweise auf das „Kroatisch-Slawonisch-Dalmatinische Landesar­chiv" als Aufbewahrungsort. Döry, der das Werk der beiden Kovachich' fort­setzte, konnte die Urkunden des Staatsarchivs unmittelbar benutzen, er er­forschte aber auch die Gesetzestexte in den Provinzarchiven, von den schwerer zugänglichen Dokumenten beschaffte er Fotokopien. Das Ergebnis seiner un­ermüdlichen, sich über ein halbes Jahrhundert erstreckenden Arbeit war die Sammlung der Dekrete von Stephan I. bis Mohács, die vollständigste, die ein ungarischer Forscher je geschaffen hat. Lange Zeit arbeitete Döry allein, Anfang der 1950er Jahre schloß sich ihm Loránd Szilágyi als Mitarbeiter an, später der Verfasser dieser Zeilen. Döry selbst beschreibt seine ursprünglichen Vorstel­lungen und die entstehende Verbindung mit Szilágyi folgendermaßen: „Ich hatteursprünglich nurdas Ziel, die kritische Textausgabe der mittelalterli­chen ungarischen Gesetze nach dem Vorbild der ausländischen Monumenta vorzubereiten. An eine ungarische Übersetzung und Erklärungen zum Inhalt der Dekrete, außer der Mitteilung der lectiones variantes und der zur Festlegung des Textes erforderlichen Anmerkungen dachte ich nicht. Auch in den kurzen Ein­leitungen zu den einzelnen Gesetzen beschränkte ich mich lediglich auf die Be­zeichnung der Quellen, und wenn erforderlich, auf die Datenangaben der Ge­setze. Der Gedanke der Übersetzung und der Annotation tauchte erst auf, als 46 F. Eckhart: Die glaubwürdigen Orte Ungarns im Mittelalter. Mitteilungen des Inst. f. Ost. Ge­schichtsforschung, IX. Ergbd. (1914) p. 444. 47 Cf. IRMAE V. 10, § 20, vgl. Anm. 35. 48 Op. cit. p. 66, Anm. 113.

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