Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Decreta
20. Juli 1440 Wladislaw I. gab bereits in seinen Wahlbedingungen, die Anfang März 1440 in Krakau angenommen wurden, sein Versprechen, die Rechte und Freiheiten des Landes zu bestätigen und die Dekrete seiner Vorgänger einzuhalten. Dazu kam es auf dem Reichstag in Székesfehérvár Mitte Juli. Nach Mitteilung des Dekrets kamen die Prälaten, Barone und Adligen in einer für diese Zeit beispiellosen Zahl zusammen. Am 17. Juli wurde jene Urkunde ausgegeben, in der die Kraft und Wirksamkeit der durch Königin Elisabeth gestohlenen traditionellen Krone auf die von der Kopfreliquie des hl. Stephan abgehobene Krone übertragen wurde und sich die auf dem Reichstag versammelten Herren selbst aufgrund des Machtübertragungsprinzips des römischen Rechts für die Quelle der königlichen Macht erklärten. Das folgende Dekret wurde drei Tage später datiert. Seine Entstehungsgeschichte weicht von allen früheren ab. Der Gesetzestext selbst teilt mit, daß die universitas regni nach eingehenden Beratungen einen libellus oder ein registrum unterbreitet habe, das ausgewählte Artikel der Gesetze von Andreas IL, Andreas III. und Ludwig I. enthielt; Wladislaw hat diese transsumiert und bestätigt. In der Tat sind im Dekret von 1440 vier frühere (teils verstümmelt) enthalten: die Goldene Bulle Andreas' II. (1222); das Dekret Andreas' III. vom Jahre 1298 mit einer auf seine Krönung (1290) hinweisenden irrtümlichen Überschrift; das nachstehend, im Anhang als [Compilatio um 1300] veröffentlichte Fragment strittigen Alters, endlich das die Goldene Bulle transsumierende und ergänzende Dekret Ludwigs I. (1351). Die sehr schadhaften Texte, die M. G. Kovachich dem Notar von Wladislaw zuschrieb, bewogen Szilágyi zu der Annahme, der libellus sei nicht 1440 entstanden, sondern (mit den Verstümmelungen und Fehlern zusammen) die Arbeit eines früheren Kompilators, wohl aus den Jahren 1395—1420. E. Mályusz gelangte demgegenüber von der Analysierung der Interessen der Magnaten und des Gemeinadels zu dem Ergebnis, letzterer habe die Vorteile der Lage genützt und die seine Privilegien gewährenden Gesetze ausgewählt. Während die Dekrete von 1222 und 1351 allgemein bekannt waren, deutet das Erkennen der Bedeutung des Gesetzes von 1298 auf politischen Scharfblick, die nach den Transsumpten folgenden neuen Artikel aber auf die Feder eines Klerikers, der Sigismunds Kirchenpolitik guthieß. Der Standpunkt von E. Mályusz erweist sich insoweit unbedingt als richtig, als die Zusammenstellung in erster Reihe den Interessen des Gemeinadels diente. Das Dekret von 1298 selbst stellt ein hervorragendes Dokument der Beschränkung der königlichen Gewalt und des (obgleich vorübergehenden) Vorstoßes des Adels dar; seine Annahme und noch mehr seine Anwendung hätten die Entwicklung ent-