Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

17. September 1439 Der vollständige militärische Mißerfolg nach dem Verlust der Festung Szendrö bewog Albrecht, auf das Auf gebot der Adligen verzichten und die Anwerbungeines mächtigen Söldnerheeres vorzubereiten. Die Versorgung der Söldnertruppen hätte er jedoch aus den königlichen Einkünften nicht sichern können, daher beschloß er - im Widerspruch zu Artikel III des Dekrets vom 29. Mai 1439 - die Veranlagung einer Sonderkriegssteuer. Dieser Plan schien auch für die Großgrundbesitzer vor­teilhaft zu sein, weil sie sehr wohl hoffen konnten, daß der Fiskus ihnen nach altem Brauch zur Stellung der Söldnertruppen beträchtliche Summen ausfolgte, und sie so ihre Hand auch auf einen Teil der von den Adelsgütern eingehenden Steuern würden legen können. Der Beschluß wurde auf der Beratung zwischen dem König und den Prälaten und Baronen im Felde bei Tüdőrév gefaßt, die Steuerveranlagung erfolgte also ohne Zustimmung des Gemeinadels. Das Dekret widerspiegelt nicht nur das völlige Versagen der adligen Kriegsfüh­rung — und in diesem Zusammenhang auch jener militärischen Verordnungen, die Albrecht kaum einige Monate früher erlassen hatte - sondern enthält zugleich wichtige Angaben über die Kräfteverhältnisse zwischen Gemeinadel und Groß­grundbesitzern bzw. zwischen Adel und Königsmacht. Während das nicht viel früher, am 29. Mai 1439 erlassene Dekret vom politi­schen Vorstoß des Gemeinadels zeugt, läßt diese Bestimmung gerade auf die Schranken seiner politischen Machtposition Licht fallen. Eine der wichtigsten Waffen der politischen Kämpfe des Gemeinadels bildete überall in Europa die Steuerbewilligung. In Ungarn genügte in dieser Zeit zur Steuerveranlagung die Zu­stimmung der Großgrundbesitzer; der Herrscher brauchte so nicht mit dem Ge­meinadel zu verhandeln und ihm Zugeständnisse zu machen. Die Klasse der Großgrundbesitzer zog aus der dem Land drohenden Gefahr ihren eigenen politi­schen und wirtschaftlichen Interessen entsprechend Nutzen. Litt. Die aus dem Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv dem OL übergebene Pergamenturkunde, mit 28 Pergamentstreifen zum Anbringen der Siegel und 16 ganz oder teilweise erhaltenen Hänge­siegeln. Dl. 39290. - Die Inschriften der Pergamentstreifen sind: 1. [Sigillum regium.] 2-4. [Non sunt signata.] 5. Lecta in tenoré per me Mfathiam] episcopum W[aciensem]. 6. [Deest.] 7. Jacobi episcopi Syrimiensis. 8. Ladislai [deGara] bani. 9. [Mathjei bani. 10-11. [Desunt.] 12. Ladislai dePaloch. 13. Frank [de Thallowcz] bani. 14. Ladislai Haghmas. 15. J[ohannis] Marczaly. 16. E[merici] Marczaly. 17. [Deest.] 18. L[adislai] Chaak wayvode. 19. Johannis] Orzaag. 20. [Illegibilis.] 21. M[ichaelis] Jakch. 22. [Deest.] 23. Danch. 24. Michaelis filii Stephani de Zend. 25-28. [Desunt.] Ed. Teleki: Hunyadiak t. X. pp. 70-72. Comm. Mályusz: Hunyadi pp. 104-108.

Next

/
Thumbnails
Contents