Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Einleitung

in Ungarn, 1412 in Siebenbürgen aufgrund dessen eine allgemeine Untersuchung durchgeführt. Besonders häufig wurde die Berufung auf die Gesetze von 1444 an, als die Gesetzgebung unter den Verhältnissen der feudalen Anarchie bzw. des Interregnums immer neue Termine für die Rückgabe der besetzten Landgüter festlegte und - was wir kaum erwarten würden - zahlreiche Grundherren der Rechtsregel auch Genüge leisteten. Das Dekret von [März] 1451, das von be­sitzrechtlichen Streitfällen handelt, kennen wir gerade aus solchen Anführungen. Das gegen die Anarchie kämpfende Lager, in dem auch die politisch entschei­dende Schicht des Mitteladels stand, ließ vom Art. XXV des Dekrets vom 18. April 1444 an wiederholt die evocatio cum insinuatione im Gesetz festlegen, die die rasche Erledigung der Eigenmächtigkeitsprozesse sicherte, und hatte damit (nach Verkündigung des zitierten Gesetzesartikels) Erfolg. Der Artikel XV des Dekrets vom 25. März 1447, der dasselbe zum Inhalt hatte, wurde auch nach der Thronbesteigung Ladislaus' V. angerufen. In der Gesetzgebung des 15. Jahrhunderts beobachten wir auch, daß einzelne früher erlassene Bestimmungen erneuert werden. Diese Erscheinung bietet An­laß zu zwei entgegengesetzten Schlußfolgerungen: einerseits, daß das alte Gesetz nicht eingehalten wurde, andererseits jedoch auch dazu, daß das Ansehen des Dekrets jenen Personen, die für gewisse politisch-rechtliche Ziele kämpften, be­reits etwas bedeutete. Diese Beobachtung wird unterstützt durch die fast wort­wörtliche Neuausgabe des Dekrets vom 3. August 1397 über die Freizügigkeit der Leibeigenen (Art. XIV-XVI vom 24. Mai 1405 und concl., 20. Januar 1407, 26. Juli 1409) bzw. dessen verkürzte Anführung (Art. VI vom 15. April 1405), durch das Auftreten gegen die für das Begräbnis eines ermordeten Menschen unberechtigt eingeholte Mark der Erzdechanten im Art. II v. J. 1351, und wieder im Art. XXXIV vom 29. Mai 1439 oder die Wiederholung von Sigismunds Ge­bührenregelung im Art. X vom 8. März 1435, im Art. XXV des Dekrets vom 25. März 1447. Vergessen wir jedoch nicht, wenn sich nicht Textstellen von Geset­zen, sondern Rechtsgrundsätze Jahrzehnte hindurch wiederholten, konnten diese in der Praxis nicht ohne Wirkung bleiben, so wurde das adlige Komitat zuerst durch den Art. LIII des Dekrets vom Oktober 1397 in die Vergeltung der Ei­genmächtigkeit eingeschaltet, und dieser wurde in den Urkunden auch oft zitiert; später haben die Art. III-IV vom 8. März 1435 und die diese wiederholenden Art. XXIX-XXX vom 29. Mai 1439 auch das Verfahren bereits ausführlich um­schrieben. Auch aus den königlichen Urkunden mit der Klausel non obstante, von denen es aus der Zeit der Anjous und Sigismunds ziemlich viele gibt, können wir eine doppelte Lehre ziehen. Einerseits, daß der König sich nicht nur berechtigt fühlte, Gesetze zu erlassen, sondern sich auch über sie hinwegzusetzen, andererseits daß die Unverbrüchlichkeit des Gesetzes - innerhalb der erwähnten Schranken - im allgemeinen Bewußtsein lebte. Schon die Kovachich' haben beobachtet, daß Ludwig I. die Artikel VI und VIII kurz nachdem sie erlassen worden waren, überging. Im Zusammenhang mit dem Artikel XLIX des Dekrets vom Oktober 1397 lebten nicht nur die Berufungen auf die Unterlassung der Besitzeinziehung bis 1409 fort, sondern auch eine Urkunde, in der Sigismund einen bevorzugten Gefolgsmann auch von der Gültigkeit künftiger ähnlicher Gesetze befreite! Bei den Artikeln LVIII und LXIII desselben Dekrets treffen wir non obstante-Ur­kunden. Diese zeigen — so scheint es - vor allem den Gebrauch des königlichen

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