Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

29. Mai 1439 Nach Sigismunds Tod wählte eine kleine Gruppe von Großgrundbesitzern am 18. Dezember 1437 seinen Schwiegersohn Albrecht, Herzog von Österreich, zum König. Die Wahlbedingungen stellten einen Bruch mit Sigismunds „ Erneuerun­gen" dar, so auch mit seiner tatkräftigen Kirchenpolitik: von den Würden undBe­nefizien wurden fremde Günstlinge ausgeschlossen und das Verfügungsrecht des Herrschers sozusagen in jeder Hinsicht an die Zustimmung des Rates (also der vornehmsten Großgrundbesitzer) gebunden. 1 Diese, die Zentralmacht lähmenden Bedingungen bilden die erste Hälfte des Dekrets des Reichstags von 1439, doch mit Änderungen, die die Waage sich zugunsten des Adels senken ließen. Die Abwe­senheit des Königs und der verheerende Türkeneinfall lösten nämlich im ganzen Land eine Unzufriedenheit aus, die die Einberufung des Reichstags nötig machte. Dessen Gesetz stellt den ersten entscheidenden Sieg des ungarischen Ständewesens dar, ermöglicht durch einen am 23. Mai, am Schauplatz des Reichstags in Buda ausgebrochenen Volksaufstand. Plebejer und Häusler verwüsteten die Häuser und Läden der reichen deutschen, italienischen und ungarischen Kaufleute; der König und die Barone schlössen sich in der Burg ein. Die gemeinadligen Delegierten des Reichstags nutzten dieses Ereignis, um den Ausschluß der Fremden, in erster Linie der Deutschen, von den Benefizien, Würden und Donationen (nunmehr von der Zustimmung des Rates unabhängig) durch Albrecht annehmen zu lassen. Nach dem Gedicht des Zeitgenossen Chiphenwerger mußte der König wie ein Gefange­ner handeln. 2 Das den Einfluß der Prälaten und Barone institutionell gewährlei­stende Inauguraldiplom wurde in der Weise neu abgefaßt, daß die Zustimmung des Reichstags mit seiner adligen Mehrheit in allen wesentlichen Fragen (Verheiratung der Töchter Albrechts inbegriffen) erforderlich wurde. In die Wahlbedingungen von 1437 wurden das Recht der Palatinswahl (G.A. II), die Wiederherstellung der Zahlung des „lucrum camerae" und ähnliche Beschränkungen der ausländischen Kauf­leute wie zur Zeit Ludwigs I. (G.A. VII, IX), das Verbot der Einfuhr fremden Geldes und ausländischen Salzes (G.A. XI), das Recht der ungarischen Soldaten, Beute zu machen (G.A. XIII) aufgenommen, während die Landesverteidigung in erster Linie für die Pflicht des Königs und seiner Söldner erklärt wurde. Die Verpflichtung der Adligen zum Militärdienst nur im Inland (G.A.III),das Verbot der Anhäufung von kirchlichen 1 W. Wostry: König Albrecht II (1437-1439). Pragl907,t.II.pp. 146ff.; die Analyse ihres Inhalts bei Mályusz (v. Comm.) pp. 47—52. 2 Gy. Székely (v. Comm.).

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