Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Decreta
Artikel IV der Goldenen Bulle (freies Verfügungsrecht der kinderlosen Adligen über ihr Gut) hatte seinen ursprünglichen Sinn verloren, die Befreiung des Adelsgutes von seinem bedingten Charakter; was seinen privatrechtlichen Inhalt betraf, widersprach es dem traditionellen System der Avitiziiät, darum ersuchte der Reichstag selbst um seine Weglassung. Die fundamentalen Adelsrechte (Freiheit der Person, Zuständigkeit des königlichen Gerichts, persönliche Steuerfreiheit) jedoch wurden durch die Bestätigung in ihrem ursprünglichen Sinn auf den ganzen Adel ausgedehnt, der an Zahl und Gewicht zugenommen hatte. Als der Artikel XI vom Jahre 1351 die wahrhaftigen Adligen der tenuta ducalia an diesen Privilegien teilnehmen ließ, erhob er die besitzenden Krieger von Siebenbürgen, Slawonien, Kroatien und auch ähnliche Gruppen in Ungarn im engeren Sinne in den Adelsstand. Die Erneuerung der Goldenen Bulle und Artikel XI „kommt der Anerkennung des Adelsstandes gleich" (Gy. Székely), das so ergänzte Dekret vom Jahre 1222 aber wurde zu dieser Zeit zum kollektiven Freiheitsbrief dieses Standes. Bereits die Zeitgenossen hielten es „für die Freiheit des Landes", und auf seiner Grundlage trat die teils rechtsprechende, teils über politische Angelegenheit beratende, sonst kaum abgehaltene Versammlung am Sankt Stephanstag 1352 zusammen. 2 Die Adelsfreiheit war natürlich mit der Bestätigung der Ausbeutung der Leibeigenen gleichbedeutend. Die wichtigsten Artikel des Dekrets sichern die einheitliche Naturairente, verbieten die Verschleppung der Leibeigenen, dehnen die Gerichtsbarkeit des Patrimonialgerichts aus (G.A. VI, XVI, XVIII). Die meisten Artikel richten sich jedoch gegen die den Adel schädigenden Mißbräuche wirtschaftlicher Art, die die königlichen Steuereinnehmer (G. A. IV, V, XII), die Zolleinnehmer des Königs und der Magnaten (G.A. VIII, XV, XVII), Leiter und Angestellten der Kanzlei (G.A. VII), die nach Konfiszierung, Erhöhung der Gebühren, Einziehung der Güter der Familienmitglieder, Vereitelung eines Vergleichs, Verschleppung der Prozesse strebenden Richter (G. A. IX, X, XIX, XXIV, XXV) verübten, freilich mit Hilfe der Autorität ihrer Herren und zu deren Gunsten. Die Schätze der Erde werden gegen den König im G.A. XIII, die Rechte der Gutsbesitzer gegen die den Advokaten des Königs in Anspruch nehmenden Günstlinge im G.A. XIV geschützt. — Nicht mißzuverstehen ist auch die Absicht des Adels, die Mißbräuche des Klerus mit Mitteln der geistlichen Macht, mit Forderung der Mark im Falle des Totschlags, Besitzerwerbung durch Inquisitionsbriefe zu verhindern (G.A. I, II, XX). Es bezieht sich auf kirchliche Körperschaften, dient jedoch zugleich der Gewährung der Rechte des sich in den Komitaten Organisierenden Adels, der Regelung mehrerer Einzelheiten von Organisation und Verfahren der glaubwürdigen Orte (G.A. III, XXI—XXIII) . A lies in allem baut das Dekret ein System aus, das die 2 Palatin Miklós Gilétfi schreibt in seiner Urkunde vom 24. August 1352 ... quod nobis in festo beatissimi Stephani primi regis Hungarorum, regni libertate a serenissimo principe dominó Endre olim rege Hungarorum illustri, vigore sui privilegii aurea bulla vallati data et concessa, ac tandem ... per dominum ... Ludovicum ... similiter sui regalis privilegii munimine confirmata requirente, in congregatione eiusdem regni sui circa ipsum festum fieri debenda, iuxta debitum officii nostri palatinatus unacum ... (mit drei Prälaten, dem Landesrichter - Judex Curiae - und dem Woiwoden von Siebenbürgen) per regiam benignitatem pro faciendo quibuslibet querelantibus recto iudicio, nec non pro quibusdam suis et re^ni sui negotiis restaurandis et reformandis in socios nobis deputatis, ceterisque ecclesiarum prelatis et baronibus regnique nobilibus ad ipsam congregatiönem congregatis in Alba Regali existentibus ... dem Magister Domonkos, Sohn von Zoárd Recht sprach. Cod. Anjou t. V. p. 604, als Reichstag wird es auch bei A. Pór erwähnt. Századok 1902, 718. - Vgl. auch bei G. A. XIX. die in der Anmerkung 1 angeführte Urkunde.