Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

Eröffnung angespielt hatte: das Hauptziel der kriegerischen Anstrengungen Großbritanniens sei, das Erstarken des preußischen Militarismus zu verhindern. Nun erwecke aber die wirtschaftliche Annäherung des Deutschen Reiches und Österreich-Ungarns nicht ganz unbegründet bei den Engländern die Besorgnis, daß aus der politischen Kooperation und dem wirtschaftlichen Zusammengehen der Zentralmächte letzten Endes der preußische Militarismus Nutzen ziehen werde. Wenn die wirtschaftliche Zusammenarbeit notwendig und für die Monarchie auch nützlich sei, müsse sie so verwirklicht werden, daß sie nicht auf Kosten der Unabhängigkeit Österreich-Ungarns gehe. Darüber hinaus sei es jedoch erstrebens­wert — sagte Czernin —, daß auch der Schein so sei. In den Zielsetzungen der führenden Politiker der Monarchie war also die Sicherung des Scheins eine mit der Verwirklichung realer Ziele gleichwertige Aufgabe. Ja, wenn wir das Protokoll des gemeinsamen Ministerrates vom 6. Mai 1917 genau durchlesen, so zeichnet sich eindeutig das Bild einer nur nach dem Schein strebenden und sich in die Erhal­tung des Scheins flüchtenden Politik ab. XV Schon fast bei Ausbruch des Weltkriegs begann der Wettlauf zwischen den von der Verfassung vorgeschriebenen, traditionellen Methoden der Amtsführung der Monarchie auf höchster Ebene und dem rasenden Tempo der Ereignisse, das durch den Krieg, hauptsächlich die Entwicklung der Kriegstechnik diktiert wurde. Dieser Wettlauf zeigte sich notgedrungen auch in der Tätigkeit des höchsten Regierungsorgans Österreich-Ungarns, des gemeinsamen Ministerrats. Wie wir auch im Falle der Beziehungen der Monarchie zu Deutschland gesehen haben, waren in ihren Elementen auch hier, in Hinblick auf die Technik der Amts­führung die Bedingungen gegeben, daß dieser Wettlauf für das Habsburgreich vom Gesichtspunkt des Regierens nach traditionellen Methoden immer hoffnungs­loser wurde. In allen europäischen Staaten mit bürgerlichen Einrichtungen, so auch in Öster­reich, wurden bereits Jahre, ja Jahrzehnte vor Ausbruch des Weltkriegs Gesetze erlassen, die die Exekutivgewalt der Regierung im Kriegsfalle derart erweiterten, daß dies bereits an Diktatur grenzte, ja meistens diesen Begriff auch erschöpfte. Das entsprechende österreichische Gesetz ist vom 5. Mai 1869 datiert, trägt den Titel »Suspension der Grundrechte und Ausnahmezustand« und faßt die durch die Kriegslage erforderlichen Rechtsnormen zusammen. Am Anfang des 20. Jahr­hunderts, besonders in der gespannten Atmosphäre der Balkankriege entstand im Jahre 1913 das »Kriegsleistungsgesetz«, das seine Wurzeln im Gesetz vom Jahre 1869 hatte und dessen Zweck, so wie in anderen Ländern Europas, »die volle Ausnützung aller moralischen, physischen und geistigen Kräfte der Bevölkerung für den Zweck der Kriegführung« war. 234 Parallel mit den Vorbereitungsarbeiten für dieses Gesetz fanden unter größter Geheimhaltung zwischen dem Kriegsministerium, dem Generalstab und den zu­ständigen österreichischen Ministerien Besprechungen statt, um eine zusammen­hängende Weisung zu schaffen, die sämtliche, durch die Mobilisierung notwendig

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