Sashegyi Oszkár: Munkások és parasztok mozgalmai Magyarországon 1849–1867 : Iratok (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 6. 1959)

gehorsamste Statthaltereiabteilung beauftragt, auf die Verminderung und beziehungsweise Verschmelzung der zu Pestofen in übermässiger Anzahl bestehenden Kranken- und Leichen vereine hinzuwirken. Infolge dieser 'Anordnung wurden in der angedeuteten Richtung vielfache Ver­handlungen eingeleitet, welche jedoch nur in sehr seltenen Fällen zu dem Resultate einer gütlichen Einigung führten, so dass die Statthalterei­abteilung sich in mehreren Fällen negötigt sah, einzelnen dieser Vereine,, welche entweder wegen ihrer unzulänglichen Mittel keine Bürgschaft für die gehörige Erfüllung des Vereinszweckes gewährten (§ 14. des Vereinsgesetzes), oder deren Existenz sonst mit öffentlichen Rück­sichten nicht vereinbar erschien, im Sinne des § 28. des Vereinsgesetzes die Bewilligung zum Fortbestande zu versagen. Namentlich bestehen viele solche Vereine zur wechselseitigen Un­terstützung in Krankheitsfällen, dann zur Bestreitung der Beerdigungs­kosten unter den gewerblichen Hilfsarbeitern in der Art, dass die zu einem bestimmten Gewerbe gehörigen Gesellen oder Arbeiter unter sich einen eigenen, von der Zunftvorstehung unabhängig verwalteten der­artigen Verein bilden. In diese Kathegorie gehört auch der Verein der Pester Maurergesellen, von dem hier die Rede ist, und über dessen Ent­stehung, Vermögensstand und Mitgliederzahl die Berichte der Polizei­direktion die erforderlichen Daten enthalten. Wenn es nun auch natürlich und unbedenklich erscheint, dass die erwähnten, durch gleiche Interessen näher verbundenen Individuen durch periodische Beiträge eine gemeinschaftliche Kasse bilden, aus welcher sodann den beitragenden Mitgliedern in Krankheitsfällen und resp. bei Todesfällen ihren Angehörigen Unterstützungen verabreicht werden ; so erscheint doch für diesen Zweck die Gründung eines eigenen Vereins mit umfassenden Statuten und dem ganzen durch das Vereins­gesetz vorgeschriebenen Organismus nicht gerechtfertigt. Denn ein eigener, selbständiger Verein zu diesem Zwecke ist einer­seits überflüssig, indem ja die §§ 154. und 155. der Gewerbsinstruktion für Ungarn (ungar. L,. G. Bl. v. 1951. No. 50.) ausreichenden Bestimmun­gen über die Art und Weise enthalten, wie für die Unterstützung und Krankenpflege der Gesellen vorgesorgt werden soll, und es nach hier­ortigem Erachten viel einfacher und zweckmässiger wäre, wenn die Unterstützungskasse, welche von den Rekurrenten gegründet wurde und fortan erhalten werden möchte, mit der unter der Aufsicht des Zunftvorstandes und unter Mitverwaltung der Gesellen stehenden Gesellenlade in Verbindung gebracht würde. Andererseits erscheint aber der selbständige Bestand von förmli­chen Vereinen unter den gewerblichen Hilfsarbeitern, unabhängig von der Zunftvorstehung, ungeachtet des an sich harmlosen Zweckes auch in politischer Beziehung nicht unbedenklich, weil dergleichen Verbindun­gen unter den Gesellen, wenn sie einmal bestehen, leicht bei irgend einem Anlasse über ihren Zweck hinausgehen, und zur Opposition gegen die Meister oder zu anderen Umtrieben missbraucht werden können.

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