Trócsányi Zsolt: Erdélyi Kancelláriai Levéltár : Repertórium (Levéltári leltárak 68. Budapest, 1976)

Idegennyelvű tartalmi kivonatok

DAS AROHIV DER SIEBENBÜRG ISCHEN HOFKANZLEI Repertórium Die Siebenbürgische Hofkanzlei war in der Zeit zwischen 1690 und 1848 die höchste Regierungsbehörde Siebenbürgens. Trotz der ständischen Tendenzen war sie schon in ihrer Anfangsform eine Behörde, deren Rechtsstellung jener der Ungarischen Hofkanzlei ähnlich war: sie ist der Landesregierungsbehörde von Siebenbürgen, dem Gubernium übergeordnet, obwohl sich ihre Öffentlich­rechtliche Stellung jener gegenüber erst im Jahre 1742 geklärt hat. tt Die Änderungen des Wirkungskreises der Hofkanzlei richteten sich in den er­sten Jahrzehnten nach denen des Guberniumsi als Letzteres seinen ärarischen und militärischen Wirkungsbereich verliert, ist diese Änderung auch bei der Hofkanzlei spürbar.. Die derartigen Änderungen in den vierziger und fünfziger Jahren des 18. Jahrhunderts hängen mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten Siebenbürgens auf höchter Reichsebene bzw. mit deren Modifizierung zusammen. Bis 1745 versieht die Aufsicht der Hofkanzlei die Neoacquistica Commissio, von da an aber einige Jahre hindurch die Hof commission bzw. die Hof deputa­tion in Bannaticis, Trans sylvanicis et Illyricis. Im Jahre 1751 schieden die siebenbürg ischen Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Hof deputation aus (mit Ausnahme der Kultusangelegenheiten der Siebenbürger Rumänen): von da an übte über der Kanzlei kein derartiges besonderes Reichsregierungsor­gan eine Aufsicht aus. Im Jahre 1765 verliert jedoch die Siebenbürg ische Hofkanzlei im wesentlichen ihre Selbständigkeit. Nach der Abdankung von Gábor Bethlen wurde das Amt des siebenbürg ischen Hofkanzlers nicht wieder besetzt; jene amtlichen Ausfer­tigungen, die früher vom Kanzler unterfertigt wurden, werden nunmehr von den Leitern oder stellvertretenden Leitern verschiedener anderer Hofbehörden (Breuner, Blümegen, Reischach) unterschrieben. Und abermals übt eine Hof­kommission, d ie Commission in Transsylvanicis die Aufsicht über der Kanzlei aus. Die Geschäftsführung der Siebenbürgischen Hofkanzlei wurde seit 1695, der ersten Regelung der Tätigkeit der neu errichteten Behörde, bis 1775 ledig­lich anhand von Teilverfügungen modifiziert. Im Jahre 1775 kam es zu einer umfassenden Reform der Geschäftsführung. Diese Regelung ist das letzte Glied in der Kette der im gesamten Reich durchgeführten Kanzleireform. Die we­sentlichsten Züge der Reform sind die Einführung der Geschäftstagebücher, die Vervollständigung der kollegialen Verwaltung und im allgemeinen die eingehende Regelung der gesamten Tätigkeit der Behörde, einschliesslich der Schriftgut Verwaltung. Wenige Jahre nach der grossen Kanzleireform vom Jahre 1775 folgten die Ver­fügungen Josephs II. in bezug auf die Siebenbürg ische Hof kanzlei. Der Kaiser vereinigte die Ungarische und die Siebenbürgische Hof kanzle ien. Die grund­sätzliche Entscheidung hierüber wurde am 27. Mai 1782 getroffen. Die Ver­einigung kam jedoch 1782 lediglich in der Form zustande, dass die vereinig­te Behörde, die Ungarisch-Siebenbürgische Hofkanzlei, von ein und derselben Person im Range eines Kanzlers geleitet wurde, der an seiner Seite je einen ungarischen und siebenbürg ischen Vizekanzler hatte. Es bestand auch ein ge­meinsames Ratsgremium, das jedoch die siebenbürgischen Angelegenheiten in besonderen Sitzungen behandelte, auch wurden jene getrennt jo urna Iis iert, die siebenbürgische Expeditur und Registratur blieben gleichfalls geson­dert; die vereinigte Behörde korrespondierte nach Ungarn als Ungarische, nach Siebenbürgen als Siebenbürgische Hof kanzlei. Erts.im Jahre 1784 er­folgte eine engere Vereinigung der beiden Hof kanzle ien, indem die Besonderen siebenbürgischen Ratssitzungen sowie die besondere Journal isierung, Regis­tratur und Expeditur abgeschafft wurden.

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