Fábiánné Kiss Erzsébet: Magyar kamarai levéltár II. kötet : Repertórium (Levéltári leltárak 61. Budapest, 1973)
OIdalszámok - 632
Vorliegendes Repertórium behandelt das Archiv dop Ungarischen Kammer, das zur /mit "!•;" bezeichneter/ Sektion "Magyar Kincstári hevé 1.tárak" /Ungarische Ararialarchive/ des Ungar i schon. í-ltaa I, sarc hl vs gehört. Die königlich ungarische Kammer wurde durch König Ferdlxiond I. 1328 In Buda ins Leben gerufen, und später, im Jahre LS VI - LnfoLge der türkischen Angriffe - in Pressburg neuorganisiert. Ihre Aufgabe war die Leitung, Verwaltung und Kontrolle der Güter, der ordentlichen und ausserordentlichen Einkünfte des königlichen Arars. Die königlich ungarische - seit 1/48 königlich ungarische Hof- - Kammer war den Landesgesetzen gemäss unmittelbar dem Herrscher untergeordnet, in der Praxis übte aber die Wiener Hofkämmer durch ihre dem Herrscher erteil ten Gutachten und. Ratschläge einen bedeutenden Einfluss auf di.e Anget» legenheiten des ungarischen Arars aus. Je nach den politischen Verhältnissen der einzelnen Perioden und den politischen Absichten der Kameraloberbeamten war die unmittelbare Beziehung zum Herrscher bald stärker bald schwächer ausgeprägt. Die Kammer verfügte - namentlich bis zur ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts - auf dem damaligen Gebiet Ungarns weder über eine ausschliessliche Zuständigkeit, noch über einen ungeschmälerten Wirkungs kreis; an den Aufgaben musste sie sich mit anderen Kameralorganen z.B. mit der Zipser oder der niederösterreichischen Kammer - teilen. Infolge der geschichtlichen Umstände war die Kammer lange Zeit hindurch die einzige zentrale Regierungsbehörde neuen Typs in Ungarn. Durch Errichtung des Statthaltere i. rats im Jahre 1724 erlitt diese "Hegemonie" der ungarischen Kammer einen Bruch, jedoch blieb ihre Bett deutung als Zentralorgan der ungarischen Ararverwaltung bis 1848, dem Ende ihres Bestehens, ungeschmälert. Josefs II. alles umfassende Reformen betragen auch die ungarische Kam mer: zwischen 1785 und 1790 war sie dem Statthaltereirat einverleibt. Nach 1790 war sie aber wieder als selbständige Regierungsbehörde tätig, bis zur Märzrevolut ion 1848, als auch die ärarischen Angelegenheiten in die Hände des ersten ungarischen verantwortlichen Ministeriums gelangten.