Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

Dr. Oswald Menghin: Über bäuerliches Archivwesen

Über bäuerliches Arehivwesen. 65 Am interessantesten davon sind die Adels- und Wappenbriefe. In älterer Zeit kamen Wappen- und Adels Verleihungen an Bauern nicht selten vor, ohne freilich von den Ausgezeichneten recht gewürdigt zu werden; denn meistens ging die Kenntnis davon recht bald verloren. Ein typisches Beispiel dafür stellt die Familie Marsoner im Ultental dar. Im Jahre 1516 wurde ein Thomas Marsoner, vermutlich ein geistlicher Würden­träger in Trient, mit seinen drei offenbar bäuerlichen Brüdern in den Adelsstand erhoben. Aber schon im 16. Jahrhundert scheint dies in Vergessenheit geraten zu sein und nirgends finden wir in späterer Zeit einen Marsoner, der von den verliehenen Vorrechten Gebrauch macht. Erst um 1870 hat die Familie das alte Becht wieder ausgegraben. Dabei war der Adelsbrief stets in den Händen der Marsoner und ist es heute noch. Wahrscheinlich hat die Abfassung in lateinischer Sprache seine Wirkung verhindert. Adelig waren auch die Eigentümer des Pföstl- hofes in Sehenna bei Meran, der ebenfalls ein interessantes Archiv mit Urkunden des 15. Jahrhunderts barg1). Es dürfte aber mit dem Tode des letzten von Pföstl verstreut worden sein. — Neben den eigentlichen Urkunden erscheinen auch Mandate, freilich meist der neueren Zeit entstammend und ohne besondere Bedeutung zu besitzen. Es handelt sich vorwiegend um gerichtliche Vorladungen und Erlässe der niederen Behörden. Akten nehmen in bäuerlichen Archiven, soweit es sich um die eigentlichen Hofarchivalien handelt, keinen großen Baum ein. Abrech­nungen, die der Bauer als Inhaber eines Dorfamtes legte, blieben kaum je in seiner Hand, Protokolle, amtliche Berichte und ähnliche Dinge konnten wohl nur durch Zufall in seinen Besitz gelangen. Doch müssen Weistümer und Gemeindeordnungen, die nicht als Fremdbestand an den Hof gekommen sind, sondern als Ausfertigung für den Hofeigentümer als Mitglied der Dorfgenossenschaft, hiehergestellt werden. Im übrigen ist die Grenze zwischen Urkunden und Akten bei diesen Schriften — Weistümern, Bollordnungen, Abrechnungen, Bestandsaufnahmen usw. — recht unsicher, da manche urkundenmäßige Beglaubigung aufweisen, andere einer solchen entbehren. Einen recht großen Umfang nehmen oft die Wirtschaftspapiere (im weitesten Sinne des Wortes) ein. Auch diese entstammen vorzugsweise späterer Zeit, hauptsächlich dem 18. Jahrhundert, als die Kenntnis der Schreibkunst auch in der bäuer­lichen Bevölkerung schon ziemlich verbreitet war und eigene Aufzeich­nungen zuließ. Diese Dinge sind meist äußerst sorglos gehalten, was Schrift und Schreibmaterial anlangt, gewöhnlich handelt es sieh um selbstzusammengefügte Hefte oder lose Zettel; auch Eintragungen in l) Verzeichnet im Arehivberichte aus Tirol 1, 460. Mitteilungen des D.-ö. Archivrates. III. 5

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