Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)
Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen
Das Salzburger Arehivwesen. 199 Koramissionsberichte über diesen Punkt lauten zwar in der Regel günstig, was aber wenig bedeutet, da die Anforderungen, die man damals in dieser ßichtung stellte, bescheiden genug waren. Wie kunterbunt und zerstreut mancherorts die Archivalien lagen, zeigt ein Inventar von Moosham, einem der größten Pfleggerichte, vom Jahre 1620. Die Gerichtsprotokolle, Steuer- und Urbarbeschreibungen, Landtaidinge, Mandate, Inventare, Verträge, Kirchenrechnungen »und andere Sachen mehr, was zum Gericht gehörig ist«, befanden sich in der alten Gerichtsstube in einem neuen Kasten. In einem zweiten, mit Schubladen versehenen Kasten lagen auch »dergleichen Sachen, Handlungen und Befehl«. In derselben Stube standen auch zwei Betten. Im Gewölbe neben der Tafelstube standen fünf beschlagene, große Doppelkasten. In einem lagen allerlei Urbarbücher und Schriften. Auch hier befand sich ein Spannbett. Auf dem »oberen Mues- haus« (Vorhaus) stand ein alter Kasten mit Schubladen, in welchem sich allerlei Befehle, Wald- und Steuersachen vorfanden, neben anderem Hausgeräte. In einem kleinen Schreibstübel wurden die Urbarsbeschreibung Wolf Dietrichs, die neuen Stiftbücher, die übrigen Protokolle, Bücher und Akten der letzten Jahre verwahrt. In diesem Zustand befand sich diese Registratur schon seit 1591.') Bei anderen Gerichten war es zwar besser bestellt, wie z. B. in Werfen2), aber im allgemeinen boten die Registraturen ein ähnliches Bild wie die Mooshamer. Man begnügte sich, die älteren Akten jahrweise zu binden und in eine Schublade oder einen Kasten zu hinterlegen; die jüngeren behielt man in der Schreibstube bei der Hand. Diese Zustände waren nur so lange erträglich, als sich die Amtierung in den einfachsten Formen bewegte. Als aber die Aktenmenge sich häufte, machte sich das Bedürfnis nach einer planmäßigen Einteilung geltend. Da jedoch keine Norm hiefür bestand, beschränkten sich die Richter meistens darauf, nur die Akten ihrer Amtszeit, und zwar nach ihrem eigenen Plane zu registrieren, so daß nicht nur bei verschiedenen Gerichten, sondern auch bei demselben Gericht verschiedene Pläne wechselten. Als sich die Verwirrung immer steigerte, erließ die Hofkammer am 3. Oktober 1671 eine Generalverordnung an alle Gerichtsbeamte, künftig die Notelbücher und andere Jahresprotokolle bis zum Georgitermin reingeschrieben einzuschicken, da sich bei Amtsvisitationen gezeigt habe, daß diese Bücher seit Jahren nicht mundiert werden und daß die Gefälle nicht ordnungsgemäß eingetragen sind. Auch solle berichtet werden, ob die Archivräume gewölbt und luftig und mit eisernen Türen, Fensterbalken ') Hofk., Moosham, 1596 G. J) Hofk., Werfen, 1625G, 1645A, 1658A. 14*