Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)
Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen
Das Salzburger Arehivwesen. 17 oder besorgen, so hat sich derselbe zu ihrer Habbaftwerdung an das Direktorium der geh. Hofkanzley zu wenden. 13. Erfordert die Notwendigkeit, eines oder mehrere Stücke aus dem Archive abzugeben, so darf dieses ohne Ausnahme niemals anders als gegen Empfangschein mit Vorwissen und Bewilligung des Direktoriums der geh. Hofkanzley und mit der § 5 vorbehaltenen Ausnahme geschehen. 14. Bey Feuersgefahr hat sich der Archivar sogleich, es sey Tag oder Nacht, in dem Archive selbst einzuiinden und nach Erfordernis die Anstalten zur Rettung desselben zu treffen. 15. Daher kann auch derselbe ohne Vor wissen seines Vorgesetzten niemals außer Land oder über Nacht und überhaupt niemals so abwesend seyn, daß sein Aufenthalt unbekannt wäre, oder derselbe nicht sogleich gefunden werden könnte. 16. Die Stunden, zu welchen sich der Archivar in dem Archive einfinden soll, werden von Morgens 9—12 und Nachmittags von 3—6 Uhr jedoch in der Art bestimmt, daß sich derselbe auch an Sonn- und Feyer- tagen und zu jeder andern Stunde zum Dienste unweigerlich bereit halte. 17. ln Hinsicht der Bedürfnisse aller Art hat der Archivar sich bey dem Direktorium der geh. Hofkanzley Anweisung zu erbitten. 18. Sollten dem Archivar ein oder mehrere Individuen als Gehilfen oder Lernende zugetheilet werden, so hat derselbe jedesmal für solche eine angemessene Instruktion zu entwerfen, diese durch das Direktorium der geh. Hofkanzley zur höchsten Genehmigung oder Modifizierung vorzulegen und darüber zu wachen, daß von ihnen weder gegen die Instruktion noch gegen obige Punkte gehandelt werde. Schließlich wird der geh. Archivar an den Diensteid angewiesen und ihm überhaupt alles zur Pflicht gemacht, was einem eifrigen und getreuen Staatsdiener obliegt, wenn solches schon in gegenwärtiger Instruktion nicht begriffen ist. Salzburg 12. Sept. 1804. Über seine Arbeit mußte Emmert monatlich an das Direktorium der Hofkanzlei berichten. Mit großem Eifer ging er nun an die Ausarbeitung eines Planes für die Neuordnung des Geheimen Archivs. Zuerst mußte Kaum geschaffen werden. Die in der geheimen Kanzlei nicht entstandenen umfangreichen aber nur fragmentarischen Akten und Protokolle sollten an andere Behörden extradiert, wertlose Schriften dem Stampfe übergeben, dagegen die vorhandenen Lücken durch Einsammlung von Originalurkunden und anderen wichtigen Dokumenten von den anderen Behörden ausgefüllt werden. In diesem Sinne erging am 5. Juli 1804 ein Ministerialreskript an alle Stellen, jedoch ohne nennenswerten Erfolg. Für die neue Aufstellung des Archivs wählte Emmert die chronologische Ordnung. Als Vorarbeit hiefür begann erein summarisches chronologisches Verzeichnis der Urkunden, dem ein zweites mit genauer Beschreibung der Signatur, des Datums, Ausstellers, Inhalts, der graphiMitteilungen des k. k. Archivrates. II. 2