Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Dr. Bertold Bretholz: Zur Geschichte des mährischen Archivwesens

§ 9. Die Archivskorrespondenten unterziehen sich — sofern sie sich dazu bereit erklären, auch wissenschaftlichen Arbeiten im Interesse der Landesforschung. (Absatz VI der Grundsätze.) §10. Die Korrespondenten hätten darauf hinzuwirken, daß in jeder bedeutenden Gemeinde (Stadt, Markt und großem Dorfe), Ortschroniken von hiezu befähigten Individuen geführt werden, worin alle vorkom­menden, den Ort berührenden wichtigeren Ereignisse zu verzeichnen wären. § 11. Sie hätten dahin zu wirken, daß sich Gemeindebiblio­theken bilden, um das Interesse der Bevölkerung für nützliche Lektüre zu wecken. Das Landesarchiv ist bereit, mit seinem Kate den Korre­spondenten bei der Durchführung der im § 10 und 11 anempfohlenen Einrichtungen auf das bereitwilligste zu unterstützen. § 12. Über die Erfolge der Korrespondenten in bezug auf die Ver­legung und Verfassung von Gemeindedenkbüchern oder Chroniken und auf die Errichtung von Gemeindebibliotheken — sowie über sonstige Wahrnehmungen, welche sie im Laufe des Jahres im Interesse der Forschung gemacht haben, mit den passenden Anträgen und Wünschen über Erhaltung und Beschreibung des erforschten Materials versehen, werden die Archivskorrespondenten (nach dem vierten Punkte des Jahres­berichtes) ihre gefälligen Bemerkungen und Mitteilungen machen. Sollten sie in ihrem Verkehr Männer finden, welche eine lebhafte Teilnahme für die vaterländische Geschichte bewähren, so ist die Auf­merksamkeit der Archivsdirektion auf diese zu lenken. § 13. In jedem Amtsbezirke des Kronlandes Mähren soll mindestens ein Archivskorrespondent aufgestellt werden; sollten zwei oder mehrere Archivskorrespondenten in einem solchen Amtsbezirke ernannt werden, so hätten sich die Korrespondenten eines Amtsbezirkes in ein freund­liches Einvernehmen zu setzen und den Bezirk nach Pfarrsprengeln unter sich zu teilen und diese Einteilung dem Landesarchiv bekannt­zugeben. § 14. So wie das Landesarchiv jedem Korrespondenten die Er­nennung der anderen Korrespondenten bekannt gibt, ebenso ersucht man, daß der Korrespondent jede Personalveränderung desselben, z. B. Über­setzung an einen Ort, dem Archiv mitteile. § 15. Der Korrespondent ist nicht gehalten, seine Briefe, Berichte usw., an das Archiv zu frankieren, dagegen werden alle Sendungen an ihn frankiert. 38 Dr. Bertold Bretholz. — Zur Geschichte des mährischen Arehivwesens. Brünn, den 31. Jänner 1859.

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