Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen

8 Neuorganisationen im österreichischen Arehivwesen. d) ein Exemplar der »Mitteilungen des Archivrates«; e) eine 40%ig'e Preisermäßigung vom Ladenpreise bei dem Bezüge älterer und sonstiger Publikationen des Archivrates, sofern nicht höhere Preisermäßigungen für spezielle Werke festgesetzt werden. § 5. Die Ernennung und jede Wiederbestätigung eines Konservators wird in den Amtsblättern der politischen Behörden seines Amtssprengels veröffentlicht und vom Archivrate den Ordinariaten seines Amtssprengels mit dem Ersuchen zur Anzeige gebracht, sie auch im Diözesanblatte bekanntzumachen. § 6. Der Konservator hat das Becht: a) auf tunlichste Unterstützung seiner pflichtmäßigen Tätigkeit durch die politischen Behörden; b) auf portofreie Behandlung seiner Amtskorrespondenz mit dem Archivrate und den staatlichen Behörden seines Amtssprengels. Die Portofreiheit ist bei Benützung der Briefpost (bis zum Gewichte von 21/2 leg) oder der Fahrpost eingeräumt, wenn die Sendungen keine anderen Gegenstände als: Dokumente, Schriften, Bechnungen, Akten, Karten, Pläne, Drucksachen, und zwar ohne Wertbestimmung enthalten. Die Portofreiheit findet auf die Benützung der Stadtpostanstalten keine Anwendung. Die portofreien Korrespondenzen sind mit dem Amtssiegel zu ver- schließen, mit der Adresse und Titulatur des Absenders zu vei-sehen und auf der Adresse mit den Worten »Portofreie Dienstsache in Angelegen­heiten des k. k. Archivi’ates« zu bezeichnen; c) auf Ersatz der Beisekosten und auf Diäten für die im Interesse des Archivrates vorgenommenen Dienstreisen. Ist der Konservator Staatsbeamter, so unterliegt er hiebei den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften. Anderen Falles erhält der Konservator Diäten von täglich 10 K und den Ersatz der tatsächlichen Beiseauslagen. Jeder dei’artige Anspruch setzt jedoch voraus, daß der Konservator entweder 1. die betreffende Dienstreise über Auftrag des Archivrates unter­nimmt oder 2. die Dienstreise dem Ai'chivrate anzeigt und dessen vorherige Genehmigung erhalten hat, oder 3. in unaufschieblichen Fällen die nachträgliche Genehmigung seitens des Archivi-ates ei'halten hat und in jedem Falle 4. ein Beisepartikulare vorlegt, in welchem die Kosten der Fahr­gelegenheiten, eventuelle sonstige Auslagen und die Diäten, verrechnet werden, endlich 5. einen sachlichen Bericht über den Zweck und den Erfolg seiner Reise vorlegt.

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