Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)
Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - II. Die Feld-Artillerie-Regimenter 1772-1903 - A. Organisation
statt1), so dass jede Compagnie 100 Ober- und 50 Unter-Kanoniere zählte. Die bisherige Charge der Unter-Kanonier-Corporale wurde aufgelassen. Diese Standesvermehrung geschah in folgender Weise: Die bisher per Compagnie systemisierten drei Bombardiere wurden zu Feuerwerkern ernannt, dann per Compagnie zwei Ober-Feuerwerker neu creiert. Die Bombardier- Charge verlor ihre bisherige Bedeutung und ihren Bang als erste Unter- officiers-Charge und wurde zur I. Classe der gemeinen Mannschaft, aus welcher auch die neuen Bombardiere gewählt wurden. Der Vorzug der Bombardiere vor der übrigen gemeinen Mannschaft bestand in höherer Löhnung und dem Umstande, dass sie eben den ersten Bang unter dieser einnahmen. Die Vermehrung der Corporale erfolgte durch Uebersetzung der zwei Unter- Kanonier-Corporale in diese Charge. Die Veranlassung zur Creierung der Ober-Feuerwerker war die Noth- wendigkeit. für die Feuerwerkmeister des Feld-Zeugamtes bei den Compagnien Untergebene zu schaffen, welche nach ihrer Lehrart arbeiten und die Mannschaft in den abgetheilten Classen (2) unterrichten konnten. Hiezu hätte wohl auch einer genügt, da aber die 1779 resolvierte Vermehrung der Compagnie um einen Oberlieutenant rückgängig wurde, musste ein zweiter Ober-Feuerwerker zum Ersätze desselben normiert werden. Dies war umso entsprechender, als die Zahl jener Unterofficiere (mit Feldwebelsrang), welche zur Bedienung der Haubitzen und Poller, zur Besatzung der Festungen, Verrichtung der Laboratoriums-Arbeiten etc. be- nöthigt wurden, ohnehin mit 4 derlei Personen per Compagnie (1 Ober-Feuerwerker, 3 Feuerwerker) zu klein bemessen war* 2). Die Ober-Feuerwerker hatten auch Feuerwerkmeister-Arbeit zu versehen. Sie hatten bei der Truppe die Dienste eines Officiers zu leisten, waren beritten und genossen den Vorzug, dass sie, wenn sie invalid wurden, Unterlieutenants-Gehalt und Pension erhielten. Die Feuerwerker vertraten die Stelle der früheren Bombardiere und hatten Feldwebelsrang. Die neu creirten Bombardiere wurden für die Bedienung der Haubitzen und Poller, welche bisher die Kanoniere besorgt hatten, bestimmt3). Ihre große Anzahl erklärt der ihnen weiters zukommende Dienst in den Laboratorien, bei Transporten, in den Adjutanturen etc.4). Neben dieser Friedensvermehrung wurde für den Krieg noch eine solche um je einen Adjutanten für den Begiments-Inhaber und einen Proviant-Officier befohlen. Sonst blieb der Friedens-Stand der Begimenter jenem des Krieges gleich. Die Ober-Feuerwerker waren auch in Bezug auf das ihnen zukommende Commando über die Geschütze, den Subaltern-Officieren gleichgestellt. Durch die angeführten Aenderungen war die ßangfolge bei der Mannschaft nun diese: Ober-Feuerwerker, Feuerwerker, Feldwebel, Corporal, Bombardier, Ober- und Unter-Kanonier. Der Stand eines Begiments betrug beim Stabe 41, bei den Compagnien je 184, also 2985 Köpfe5). Nur beim 2. Begimente war der Stab um drei Köpfe stärker, indem bei diesem der Major als Commandant des Feld-Zeugamtes, ferner im Kriege ein Major als Adjutant beim O'eneral-Artillerie-Director, sammt seinem Fourierschützen hinzukam6). i) Allerh. Ees. vom 31. August 1783. (K. A., H. K. B. 1783, 16—519.)-) Nach der Organisation von 1756 waren 4 junge Feuerwerker per Compagnie, also bei 30 deutschen und 12 niederländischen Compagnien deren 168. — Diese genügten für die Anforderungen im siebenjährigen Kriege nicht. Nun nach so bedeutender Vermehrung der G-eschütze waren nur 145 Bombardiere vorhanden, die also noch weniger genügen konnten. 3) Die Bombardiere wurden in der Bedienung der Haubitzen und Poller sowie in der Kenntnis der Quadranten-Berechnung für Pöller-Élevationen unterrichtet. Sie erhielten 2 Kreuzer mehr als die Kanoniere, hatten neben dem Bestecke die Reiss-Instrumente. Am Besteck-Riemen distinguierte sie eine flammende Granate aus Messing. 4) K. A.. H. K. R. 1783, 26—549. 5) Standes- und Verpfiegs-Reglement der k. k. Armee 1784. 6) Der sogenannte Ob er-Adjutant. Im Frieden war nur ein Adjutant daselbst com- mandiert, der in der Hauptmanns-Charge stand.