Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)

Die Artillerie - Organisation und Entwicklung des Raketeur- und Gebirgs-Artillerie-Regiments 1817-1865 - B. Entwicklung

202 Die obige Theilung in Fuss- und fahrende Batterien erschien schon 1832 nicht mehr zweckmässig und sowohl das Gutachten des Obersten Augustin in diesem Jahre, als jenes der Offleiere vom Jahre 1834 sprach dafür, nur fahrende Batterien auszurüsten. Die V erwendung der Fuss-Batterien litt an dem Uebelstande, dass diese, da die Mannschaft zu Fuss war, häufig entweder zu spät oder mit erschöpften Leuten auf dem Kampfplatze erschienen ; und dass im Gebirge, weil die Karren meist nicht fortkamen, die Munition von der Mannschaft selbst getragen werden musste, so dass diese auch hier ermüdet in den Kampf trat. Es wurden daher, allerdings erst später, sämmtliche Raketen-Batterien mit Wurstfahrzeugen versehen, welche der Mannschaft das Aufsitzen er­möglichten und einen Theil der Munition enthielten. Dadurch entfiel nun die frühere Unterscheidung in fahrende und Fuss-Batterien und es gab nur mehr „Raketen-Batterien”. Zur Beförderung der übrigen Munition und der Reserve- Geschütze hatte jede Batterie ihre Munitionswagen. Nur die Raketen- Gebirgs-Batterien und die zwölfpfündigen Raketen-Batterien erhielten keine Wurstfahrzeuge, deren Bedienungsleute mussten daher zu Fuss gehen. Die Munition wurde bei ersteren auf Packsätteln, bei letzteren auf dem zwölf­pfündigen Munitionswagen mitgeführt. Nachdem die Gebirgs-Batterien nur fallweise, die zwölfpfündigen Batterien anfangs stets, später ebenfalls nur fallweise, immer aber nur im Kriege, auf­gestellt und nach Erfüllung ihrer Aufgabe sofort wieder aufgelöst wurden, sind sie nicht als organisatorisch bestehend zu betrachten. Die zwölfpfündigen Batterien bildeten eine Reserve-Abtheilung und bestanden erst aus 4, dann aus 2 oder mehr Munitionswagen, welche der Corps-Munitions-Reserve beigegeben, im Bedarfsfälle vorgezogen und von der Raketen-Batterie-Mannschaft des Corps bedient wurden. Die Gebirgs-Batterien hatten einen Stand von 1 Subaltern-Officier, 1 Feuerwerker, 4 Corporalen (1 davon als Reserve), 36 Raketeuren (6 davon als Reserve), 1 Sattler-Gehilfen. Die Lafetten wurden von der Mannschaft getragen. Die Zahl der vorhandenen Batterien fand rasche Vermehrung und schon 1834 bestanden 18 derselben. Alle waren sechspfündig. Eine solche Batterie formierte sich aus 1 Officier, 1 Feuerwerker, 3 Corporalen und 36 Mann. Im Jahre 1845 waren 16 Raketen-Batterien zu 6 Geschützen und per Geschütz 3 Mann zur Bedienung, 2 Mann bei der Munition. Im Jahre 1849 betrug die Zahl der Raketen-Batterien 15, mit je 12 Ge­schützen, wovon im Frieden nur 6 bespannt waren. Dieses Zahlenverhältnis blieb bei der Organisation von 1851, welche die Zahl der sechspfündigen Raketen-Munitionswagen mit 12, jene der zwölfpfündigen mit 4 festsetzte, unverändert. Im Jahre 1854 wurden 18 Batterien errichtet, die im Kriege und Frieden nur 8 Wurstfahrzeuge erhielten. Hievon waren im Frieden nur 9 Batterien bespannt. Im Kriege hatten alle Batterien nunmehr 8 sechspfündige Munitions­wagen. Diese Eintheilung blieb auch in den Jahren 1857 und 1860 aufrecht. Als mit Allerhöchster Entschliessung vom 28. Januar 1860 die fahrenden Raketen- Batterien wieder in Fuss-Batterien umgewandelt wurden, entfielen die bis­herigen Wurstfahrzeuge und jede Batterie bestand im Frieden aus 4, im Kriege aus 8 sechspfündigen Raketen-Munitionswagen. Die Organisation von 1863 normierte für Krieg und Frieden 8 Raketen- Munitionswagen. Für die Verwendung der Raketen-Geschütze galten seit der Erkenntnis, dass dieselben den Rohr - Geschützen nicht gleichwertig seien, folgende Grundsätze: 1. Beschränkung auf jene Fälle, wo die Rohr-Geschütze nicht oder nicht hinreichend wirken konnten. 2. Verstärkung des Feuers der Rohr-Geschütze. 3. Degagierung einzelner Truppenteile in kritischen Fällen. 4. Anzünden brennbarer, vom Feinde besetzter Objecte.

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