Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)

Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - II. Die Feld-Artillerie-Regimenter 1772-1903 - C. Adjustierung

184 Cavallerie-Säbel für die Ofticiere, Stellvertreter, Feuerwerker, Cur- schmiede, Zugsführer, Stabsführer, Corporale, Hilfsarbeiter, Trompeter. Revolver (30 Patronen) für die berittenen Unterofficiere, Trompeter. Gleichzeitig wurde mit Circ. Verordn, vom 11. Juli ein neuer Sattel mit der Bezeichnung Fahrsattel eingeführt und mit 13. September ein Revolver neuen Modells. Bei Errichtung der reitenden Batterien erhielt deren Mannschaft, also auch der Feuerwerker, den leichten Cavallerie-Säbel, dann den Revolver1). Der Säbel war Modell 1869, jedoch schmäler und kürzer als der eigentliche Caval­lerie-Säbel, mit kürzerem Korb und mit Kette und Haken zum Kurzhängen eingerichtet* 2). Mit Aufstellung der Rechnungs-Unterofficiere erhielten diese bei den Fuss- batterien den Cavallerie-Säbel; bei reitenden den leichten Cavallerie-Säbel. Alle diese Bestimmungen wurden in die 1878 erschienene neue Adju­stierungs-Vorschrift aufgenommen. Diese erscheint überhaupt als eine Zu­sammenfassung der seit 1874 erfolgten Anordnungen und ergibt nur einzelne Neuerungen. So erhielt der Officiers-Stellvertreter die Officiers-Feldkappe, jedoch mit kaisergelber und schwarzer Seide geziert, für den Waffenroek Officiers- Rockschnitt und Form, die Anhängschnur von schwarzgelber Seide, den Mantel ohne Achselspangen, die Salonhose. Ferner wurden als Arbeits-Montur Zwilchkittel aus ungebleichtem Zwilch mit den Distinctionen und Schuhe zum Stalldienst eingeführt. Das Reitzeug blieb nach den Bestimmungen von 1857, 1860 und 1873. An Feldgeräthen waren neu die Sanitäts-Armbinde und das Victualiensäckchen. Bezüglich des Revolvers wurde 1882 bestimmt, dass derselbe im Frieden von den Cadet-Officiers-Stellvertretern, den Feuerwerkern, Zugsführern, Corpo- ralen, Trompetern, bei den reitenden Batterien auch von der Bedienungs- Mannschaft zu tragen sei, im Kriege aber von allen berittenen Unter- officieren und der Bedienungs-Mannschaft der reitenden Batterien. Der Rech- nungs-Unterofficier der reitenden Batterien erhielt nun auch den leichten Cavallerie-Säbel3). Mit dem Jahre 1884 wurden bei der Feld-Artillerie die Zugslaternen eingeführt, jede schwere und leichte Batterie und jede Munitions-Colonne erhielt 5, die reitenden Batterien je 4 zugewiesen. 1885 erhielt der Rechnungs-Unterofficier der Feld-Artillerie den Caval­lerie-Säbel. Den Officieren wurde das Tragen von Zwilchhosen gestattet. 1890-—1893 wurde bezüglich der Bewaffnung befohlen: der Cavallerie- Officiers-Säbel für den Officier und Stellvertreter. Der Pionnier-Säbel für den Geschütz-Vormeister, Vormeister, Ober-und Unter-Kanonier, Ober- und Unter-Fahr-Kanonier, Regiments-Schmied, -Sattler, -Schlosser, -Wagner, den Zugsführer, Corporal, Trompeter der Gebirgs-Batterie. Der Cavallerie-Säbel für den Feuerwerker, Rechnungs-Unterofficier, Curschmied, Zugsftihrer, Stabsführer, Corporal, Rechnungs-Hilfsarbeiter, Trom­peter, mit Ausnahme der Gebirgs-Batterien, der reitenden Batterien und der Cavallerie-Munitions-Colonnen (1893). Der Cavallerie-Säbel leichter Gattung für alle Mannschaft der reitenden Batterien und der Cavallerie-Munitions-Colonne (1893). Der Revolver für die Officiers-Stellvertreter, Feuerwerker, Zugsführer, Corporale. Trompeter, dann bei reitenden Batterien und den Cavallerie-Munitions- Colonnen (1893), auch für die übrige Mannschaft bis zum Unter-Kanonier. Das Gewehr ohne Bajonnett für den Geschütz-Vormeister (1893) Vor­meister (schon 1890), Ober- und Unter-Kanonier der Munitions-Colonne beim Divisions- und Corps-Munitions-Park, dann (seit 1893) auch bei der Cavallerie- Munitiöns-Colonne und den als Führer eingetheilten Ober- und Unter- Kanonieren, Ober- und Unter-Fahr-Kanonieren der Truppen-Trains der Divisions­und Corps-Artillerie-Regimenter und der reitenden Batterien4). J) Bis nach erfolgter ^Erzeugung der leichten Cavallerie-Säbel behielten jene Indi­viduen. welche früher den Pionnier-Säbel getragen hatten, diesen bei. ') N. V. Bl. 1877, Circ. Verordn, vom 25. März. 3) N. V. Bl. 1882, Organisation cler Feld-Artillerie. 4) In . V. Bl. 1901, Circ. Verordn, vom 31. Mai, Abth. 13, Nr. 1138.

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