Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)

Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - II. Die Feld-Artillerie-Regimenter 1772-1903 - A. Organisation

92 1863 und 1861. Die endgiltige Lösung der Geschützfrage musste einer definitiven Organi­sation vorangehen. Auch störte es den einheitlichen Charakter der letzteren, dass die Regimenter 1860 theilweise noch am Kriegsfusse standen. Erst mit Eintritt des Jahres 1888 waren alle bestandenen Schwierigkeiten überwunden. Bis dahin bemühte man sich durch verschiedene interimistische Anordnungen den jeweiligen Bedürfnissen zu entsprechen. Erwähnenswert sind für den Zeitraum bis 1863 die Einführung von Schiesswoll-Batterien sowie einige Standesveränderungen. Nachdem mit Allerhöchster Entschliessung vom 6. October 1861 die Einführung von drei-, vier- und achtpfündigen Schiesswoll-Batterien genehmigt wTar, wurde befohlen, hiemit zuerst die Regimenter 7, 2, 6 zu versehen1), für die man im ganzen 20 vier- und 10 achtpfündige Kanonen bestimmte. Späterhin, 1862* 2), erfolgte der weitere Befehl mit der Erzeugung von Schiesswoll-Geschützen fortzufaliren mit der Absicht, jedes der Regimenter 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 mit je 8 vierpfündigen und 2 achtpfündigen, die Regimenter 6, 11, 12 mit 7 vierpfündigen und 3 achtpfündigen Schiesswoll- Geschützen auszurüsten, ausserdem aber einen entsprechenden Reserve-Yorrath für die Regimenter anzulegen. Der Reihenfolge nach sollten die Regimenter 7, 5, 8, 3, 6, dann 2, 1, 9, 4, 11, endlich 10 und 12 betheilt werden. Die schlimmen Erfahrungen, wrelche man unterdessen mit der Schiesswolle machte, liessen aber die Heeresverwaltung von einer Ausführung obiger Pläne abkommen. 1861 wurde für jede Artillerie-Feld-Compagnie im Frieden ein Schuster, im Kriege deren 2, für 1 Depot-Compagnie (im Kriege) ebenfalls 2 systemisiert. Mit dem Jahre 1862 ergieng die Bestimmung, dass die Adjutanten der Stabsofficiere nun statt zum Stabe, auf den Stand der Batterien und Com­pagnien zu zählen und daselbst Dienste zu leisten haben. Die Zahl der Cursehmiede wurde pro Regiment von 10 auf 5 reduciert und befohlen, dass der Dienst der Reducierten durch Fahr-Kanoniere, welche den thierärztlichen Curs gehört haben, versehen werde. Ferner wurden für den Stand der Regiments-Schule je 1 Oberlieutenant und 2 Unterlieutenants systemisiert, die 3. Majore bei den Regimentern Nr. 6, 11, 12, dann je 1 Lieutenant bei den Festungs- und Depot-Compagnien auf­gelassen3). Statt des bisher bestandenen General-Artillerie-Directors wurde ein General-Artillerie-Inspector ernannt, der mit denselben Befugnissen aus­gestattet war. Neben der bereits erwähnten Ungleichheit der Stände der einzelnen Regimenter infolge der kriegerischen Yerhältnisse hatten sich bei den einzelnen Batterien mit Ausnahme jener, die bei der Armee im lombardisch-venetianischen Königreiche am Kriegs-Stande waren, infolge der Organisation von 1860 und der kriegerischen Verhältnisse auch sehr verschiedene Stände an Bespannung und Fahr-Mannschaften gebildet. So gab es Batterien mit 4, andere mit 8 be­spannten Geschützen. Es gab ferner solche mit 8 bespannten Geschützen und mit 4 bespannten Munitionsfuhrwerken, mit 8 bespannten Geschützen und 8, beziehungsweise bei den Cavallerie-Batterien, 16 bespannten Munitionsfuhr­werken, weiters mit 8 bespannten Geschützen, der completen Bespannung aller Munitionsfuhrwerke und theilweisen Bespannung der Trainfuhrwerke. Die günstigen politischen Yerhältnisse gestatteten nun 1862 eine Standes­herabsetzung. Diese benützte man dazu, mit Hinblick auf die bereits mit Allerhöchster Entschliessung vom 7. Mai 1862 im Principe sanctionierte Orga­nisation des Jahres 1863, wonach im Frieden die ganze erste Linie bespannt zu unterhalten war4), eine Regulierung der ungleichen Stände an Pferden und Fahr-Mannschaft bei den nicht im Felde stehenden Regimentern 1, 2, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 durchzuführen. R. K. M., Registratur, 7. Abth., Nr. 4668 vom 11. November 1861. 2) R. K. M., Registratur, 7. Abth.. Nr. 1098 vom 26. März 1862. 3) R. K. M.. Registratur 1868, 7. Abth., Nr. 3892. 4) Alle Batterien bei der Armee sind nach Ausfolgung der neuen Geschütze ganz zu bespannen, mit Ausnahme einer vierpfündigen Batterie, die halbbespannt bleibt und eventuell für die Verwendung im Innern der Monarchie bestimmt ist. (R. K. M., Regi­stratur 1863, 7. Abth., Nr. 3392.)

Next

/
Thumbnails
Contents