Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 3. (Dritte Folge, 1904)

Major Semek: Die Artillerie im Jahre 1809

Die Artillerie im Jahre 1S09. 67 Bei einer Teilung der Brigade konnte die Brigadebatterie in Halbbatterien geteilt werden. Ganz im Gegensätze hiezu war eine Teilung der Batterien der Keserve gänzlich ausgeschlossen. Diese Reservebatterien, welche im Artilleriepark vereint gehalten wurden, waren zur Besetzung der Positionen, zur Durchführung spezieller, eine bedeutende Artillerie Wirkung erfordernder Aufgaben bestimmt. Den Kavalleriegeschütz­batterien kam außerdem noch die rasche Besetzung wichtiger Punkte zu. Nach erreichtem Zwecke mußten diese Batterien wieder zur Reserve einrücken1). Laut Befehl des Erzherzogs sollte diese neue Geschützeinteilung mit Anfang März beendet sein. Dies geschah — die Artillerie trat somit schon mit der neuen Kriegsformation in den Feldzug dieses Jahres. Beim näheren Eingehen in das Detail der Formation sind zwei Fragen zu erörtern. Die erste gilt den Batterien und zwar jenen der Linie und der Reserve und umfaßt deren Kaliber, Einteilung, Ausrüstung und Aufstellung, Munition, Verwendung und Lager. Die zweite bezieht sich auf die Reservemunition, deren Ausmaß, Verteilung, Fortbringung und Ersatz aus den rückwärtigen Anstalten. Die Einteilung der Geschütze im Jahre 1809 läßt eine Gruppierung derselben nach zweierlei Richtungen erkennen: nach der Verteilung in der Armee und nach Zusammen­setzung und Zweck. In Rücksicht auf erstere unterschied man Brigadebatterien und Reservebatterien, in Rücksicht auf letztere Brigadebatterien, Positionsbatterien und Kavallerie­batterien. Die Brigadebatterien formierten sich aus 8 drei- oder sechspfündigen Kanonen; die Positionsbatterien aus 4 sechs- oder zwölfpfündigen Kanonen und 2 sogenannten ordinären siebenpfündigen Haubitzen; die Kavalleriebatterien (Kavallerie­geschützbatterien) aus 4 sechspfündigen Kavalleriekanonen und 2 siebenpfündigen Kavalleriehaubitzen. Der Übergang aus der bisherigen Formation zur Batterie­bildung soll im folgenden kurz erörtert werden. >) K. A., H. K. ß. 1809, K 12, 44/53.

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