Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen

72 berg, Mitterstiller und Thaddäus Graf Bukowsky standen, letzterem war das Jäger-Corps zu Buss in 4 Compagnien, die aber einen ziemlich schwachen Stand hatten, zugetheilt1). Nachdem die Stände schon 1743 beschlossen hatten, eine ständige Miliz aufzustellen und zu unterhalten, wurde im März 1744 das königliche Patent über die Organisierung derselben publiciert. Nach diesem sollte in jedem der zwölf Kreise des Landes je eine Com­pagnie, deren Cadres, wie es scheint, schon vorhanden waren, durch ßecru- tierung completiert werden und hatten diese sogenannten ,,Kr eis-Com­pagnien” theilweise auch als Stamm für die weitere Aufstellung einer An­zahl von landschaftlichen oder „Privat-Compagnien”, welche zumeist durch begüterte Adelige auf ihren Herrschaften ausgehoben wurden, zu dienen. Jede Compagnie hatte aus 1 Hauptmann (Inhaber)2), dann inclusive des Lieutenants aus 120 bis 150 Mann zu bestehen 3). Der Lieutenant musste früher in der Armee gedient haben, leitete die Exercier-Uebungen und war bei den Privat-Compagnien der eigentliche Com­mandant, da der Hauptmann (Inhaber) einer solchen nicht verpflichtet war, in das Feld zu rücken. Auf seinen eigenen Gütern konnte der Hauptmann die Leute selbst wählen, auf fremden durfte die Conscription nur mit Zustimmung des Be­sitzers erfolgen. Es durften keine angesessenen Bürger oder Bauern, wohl aber Klein- häusler und Knechte, dann abgedankte Soldaten genommen werden. An Exercier-Beitrag hatte der gemeine Mann jährlich 3 Gulden, der Corporal 6 Gulden, der Feldwebel 12 Gulden zu erhalten4). Die Unterofficiers-Stellen sollten aus gedienten Soldaten besetzt, jedoch einige Stellen für „Honoratioren” (Bürger, Schreiber, Jäger oder andere ge­schickte Leute) freigelassen werden. Die Einberufung zum Exercieren war in der Weise geregelt, dass mit ßücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft in den Monaten Juni bis September nur jede Corporalschaft einmal des Monates zusammen zu kommen hatte; in den übrigen Monaten hatte jede Gefreiterschaft dreimal, jede Cor­poralschaft ein- oder zweimal, endlich die ganze Compagnie jeden Monat einmal Exercier-Uebungen vorzunehmen, wozu selbe bei Privat-Compagnien sich am Domicile des Inhabers zu versammeln hatte. Jeder Mann, welcher 10 Jahre in der Land-Miliz gedient hatte, konnte das Bürgerrecht derjenigen Stadt, von welcher er abgestellt wurde, erlangen. Ebenso war jedes Haus, welches einen Mann abgestellt hatte, von der Einquartierung befreit6). Die Montur sollte eine gleichmässige sein, und zwar: weisser Zwilch­kittel mit rothen Aufschlägen, rothe Halsbinde, dann Schuhe, Hut und Patrontasche6). Die Feuergewehre wurden vom Aerar, die Seitenwaffen von den Herrschaften (vom Inhaber) beigestellt und waren, sowie die Montur, an einem gesicherten Orte im Compagnie-Bezirke aufzubewahren ; letztere konnte jedoch der Mannschaft zur Aneiferung belassen und dieser gestattet werden, sie an Sonn- und Feiertagen zu tragen. Die Officiere und Unterofficiere trugen eine Montur von weissem Tuche, und war auch der Inhaber einer Privat-Compagnie berechtigt, dieselbe zu tragen. 0 Dieses Bataillon bestand ausserdem noch ans 3 ordinären Compagnien und einer Königgrätzer Stadt-Compagnie. 2) Der Hauptmann einer Privat-Compagnie musste um die Conferierung einer solchen, beziehungsweise um die Bewilligung, eine solche aufzustellen, bei Sr. Majestät eintommen. 3) Und zwar: 2 Feldwebel, 7 Corporale, 109 Gemeine, 1 Tambour. Nach einem Ausweise in den Acten des k. lt. Ministeriums des Innern wäre der Stand mit 2 Feld­webeln, 10 Corporalen, 20 Gefreiten, 1 Tambour und 120 Gemeinen normiert gewesen, doch dürfte dies nur ein Vorschlag gewesen sein, da später der Stand der Bataillone & 5 Com­pagnien mit 600 Köpfen angegeben ist. . 4) Bei den Privat-Compagnien musste der Hauptmann diese Beiträge zahlen. ®) Andere Bestimmungen betrafen die Handwerker, welchen Brleichterungen bei Erlassung der Meisterschaft zugestanden wurden. 6) Den „Schnappsack” (Brotsack) und die Flintensteine hatte die Judenschaft des betreffenden Districtes zu liefern.

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