Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Anhang
764 XVII. Ueb er sicht ’) der 1683 in Ungarn aufgebotenen National-Milizen und Insurr eotio ns-Trupp en. 1. Grenzer. Im Baaber Generalat..................... 1020 Havducken Am Plattensee und in Keszthely . . 190 274 Bei Komorn..................................... 100 297 Bei Kanizsa ..................................... . . 942 967 Auf der Mur-Insel......................... . 150 500 An der Banal-Grenze..................... . . . . . . 300 200 An der bergstädtischen Grenze . . . . 2025 1228 55 In Ober-Ungarn ............................. . . 1509 1250 55 Zusammen . . 5980 Husaren, 5736 Hayducken 2. Regnicolar- und sonstige Truppen. 10 10 8 10 10 10 10 10 10 10 Compagnien zu Pferd des Palatins, „ ,, „ „ Grafen Adam Batthyányi, ,, „ „ „ „ Johann Pálffy, „ Pussgeher des Grafen Paul Ziehy, „ „ „ Paul Belteky. Compagnien Beiter des Nicolaus Bercsényi, ,, „ „ Emerich Koháry. ,, „ „ Grafen Franz Esterházy, „ Pussgeher des Grafen Paul Zichy, „ Beiter des Johann von Pernessi. 3. Aus Croatien. 10 Compagnien Beiter des Grafen Johann Draskovics, 10 „ „ „ ,, Franz Erdödy, 10 „ „ „ „ Nicolaus Keglevich. XVIII. Gesetzartikel 8 des Reichstages zu Pressburg vom Jahre 1715. „Nachdem die Edelleute und alle Diejenigen, welche das Gesetz von Ungarn unter dieser Benennung begreift, wess Standes, Würde und Ansehens sie immer sein mögen, verpflichtet sind zur Vertheidigung des Landes Kriegsdienste zu leisten, folglich persönlich zu insurgieren und rücksichtlich ihre Banderien zu stellen und zu unterhalten, so können Se. kais. und kön. Majestät dasselbe auch in Zukunft, so oft Allerhöchstdieselben es nöthig finden, in Gemässheit der darüber bisher sanctionierten Gesetze verlangen und anordnen. Weil jedoch dieses allein zur gehörigen Vertheidigung des Landes nicht hinreicht und es daher erforderlich wird eine ansehnlichere, regulierte, theils aus Eingeborenen, theils aus Ausländern bestehende Armee (validior et regulata militia) für alle vorkommenden Fälle zu unterhalten, es aber keinem Zweifel unterliegt, dass eine solche ohne Sold nicht bestehen, der letztere hingegen ohne Contribution nicht erlangt werden kann, so wird der Gegenstand wegen der hiezu erforderlichen Subsidien und Contributionen landtagmässig (als dahin gehörig) mit den Ständen in die Erwägung gezogen werden.” * VIII. ]) Siehe ,,Das Kriegsjahr 1683”, „Mittheilungen des k. und k. Kriegs-Archivs” VIII. Jahrgang, 1883, Seite 16 und 17.