Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen

Bei jedem der vier Regimenter war im Frieden ein vom Kaiser er­nannter Major als Commandant activiert *); ausserdem per Compagnie 2 Offi- ciere, —je 1 Hauptmann oder Capitän-Lieutenant, dann ein Ober- oder Unter- lieutenant, von welchen die eine Hälfte vom Kaiser ernannt, die andere von den Stiften und Ständen gewählt werden durfte2); jedoch unterlag die Er­nennung der letzteren der kaiserlichen Bestätigung. Alle angestellten Officiere hatten gleichen Bang wie jene der Armee, und konnten auch, je nach Verdienst, zu höheren Stufen in der Miliz sowohl, als in der Armee befördert werden. Die Zahl der im Frieden zu activierenden Unterofficiere war dem Er­messen des Regiments-Commandanten überlassen; 1 Feldwebel und 4 Corpo­rate davon genossen ein Wartgeld3). Die Monats-Gagen der Officiere waren so bemessen, wie jene im stehenden Heere. Alljährlich hatte womöglich im Mittelpunkte des Compagnie-Bezirkes eine Musterung stattzufinden, wobei auch ein Haupt-Exercitium abzuhalten war, die übrigen Hebungen sollen nach einem eigens hiezu verfassten Regle­ment an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden 4). Leichte Gewehre und Patrontaschen wurden vom Aerar ohne Entgelt geliefert und an die Mannschaft des ersten und zweiten Zuzuges hinaus­gegeben. Für die Stabs-, Ober- und Unterofficiere wurde eine eigene Uniform, hechtgrauer Rock mit grasgrünem Kragen und Aufschlägen, dann grünen, langen Beinkleidern vorgeschrieben; diese Uniform sollte sich jedoch von der der Tyroler Schützen durch einige Abweichungen unterscheiden. Die ins Feld rückende.Mannschaft sollte von den Ständen womöglich mit Monturstücken versehen, jedenfalls aber durch Kragen, Aufschläge und Hut als Miliz oder militärische Truppe gekennzeichnet werden. Die auf den landesfürstlichen Schiessstätten einrollierten Schützen unterlagen unbeschadet dieser ihrer Pflicht, auch jener zum Eintritte in die Zuzüge der Land-Miliz5). Von der Ernennung eines Land-Miliz-Obersten wurde vorläufig abge­sehen und untersiand die Land-Miliz den commandierenden kaiserlichen Generalen. Schliesslich wurde noch bestimmt, dass die Miliz in keinem Falte ver­pflichtet sei, ausserhalb der Grenzen des Landes zu dienen, wenn sich selbe nicht freiwillig hiezu erböte. Als 1805 die Gefahr einer directen Bedrohung Tyrols immer näher rückte, befand sich die Organisierung der Miliz noch in einem sehr unfertigen Zustande. Ein grosser Theil der Officiere war noch nicht gewählt, die von den Regimentern abgegebenen erwiesen sich als wenig brauchbar. Nach dem Eintreffen des Erzherzogs Johann im Lande, welchem die beiden neu ernannten Landes-Oberste Grafen Brandis und Attems zur Seite standen, wurde das Versäumte mit alter Energie nachgeholt, insbesondere durch ein eigenes Patent vom 10. October die Einberufung des Landsturmes geregelt. Hiezu waren wie bisher alle waffenfähigen Leute vom 18. bis 60. Jahre verpflichtet, Eintheilung in Compagnien oder Scharen zu 120 bis 160 Mann unter selbst gewählten Hauptleuten (Anführern). In kurzer Zeit waren bei 6000 Mann aus dem Ober- und Unter-Inn-Thal bei Seefeld versammelt. Eine eigene von dem Erzherzog herausgegebene Instruction regelte die Gefechtsweise des Landsturmes. Die wesentlichsten Bestimmungen derselben lauteten: „Nach Besetzung der wichtigsten Zugänge soll der grösste Theil der bewaffneten Macht in solchen Rückhalten aufgestellt werden, die geeignet — 55 — x) Und zwar: 1. Regiment Wenzel Graf Wolkens tein, 2. Regiment Joseph Söll, 8. Regiment Dominik Freiherr von Cazzan, 4. Regiment Graf Sardagna. 2) Nach dem Ergänzungs-Patente vom Jahre 1834 wurde bei jeder Compagnie noch ein von den Ständen zu wählender Unterlieutenant activiert, welcher jedoch bis zur Er­ledigung einer Stelle keine Gage genoss. 3) Feldwebel jährlich 60 Gulden, Corporal 30 Gulden. 4) 1804 wurde die Zahl der Exerciertage auf 30 herabgesetzt. 5) Durch das Ergänzungs-Patent vom Jahre 1804 wurde bezüglich derselben fest­gesetzt, dass von der normierten Zahl von 4000 Standschützen die eine Hälfte zum 1. und 2., die andere zum 3. und 4. Zuzuge eingerechnet werden sollten.

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