Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie
den militärischen Vorgesetzten, in beiden Richtungen aber in höherer Linie dem Chef der Landes-Regierung für Bosnien und die Hercegovina, welcher sich, wenn sein Wirkungskreis nicht ausreicht, an das gemeinsame Ministerium zu wenden hat. In militärischen Angelegenheiten untersteht die Gendarmerie dem XV. Corps-Commando zu Sarajevo') und durch dieses dem Reichs-Kriegs- Ministerium. Der militärische Befehl und die Aufrechthaltung der Zucht und Ordnung im Corps wird durch den Commandanten als .,Landes-Gendarmerie- Commandanten” gehandhabt. Das Corps gliedert sich in Flügel, Züge und Posten und war der Stand desselben mit 1 Stabs-Officier als Commandant, 10 Hauptleuten I. oder II. Classe, 25 Subaltern-OffLcieren, 1 Rechnungsführer, 60 Feldwebeln (hievon 46 beritten), 67 Postenführern, 1870 Gendarmen (110 beritten)* 2), dann 2Kanzleidienern, zusammen 2007 Köpfen normiert3). Gegenwärtig sind ausser dem Commandanten noch 3 Stabs-Offlciere als „Inspicierende” (zu Sarajevo, Mostar und Banjaluka)4), je 1 Subaltern- Officier als Adjutant und Instructions-Offlcier. 1 Rechnungsführer, 1 Rechnungs- Hilfsarbeiter und die erforderliche Anzahl von Chargen beim Stabe des Corps systemisiert und beträgt der Gesammt-Stand desselben nunmehr 52 Officiere und 2298 Mann. Bei jedem Flügel-Commando ist ein Rechnungsführer eingetheilt. Der Mannschafts-Stand wird ergänzt: a) Durch Aufnahme von Landes-Angehörigen Bosniens und der Hercegovina ; ö) durch Aufnahme von k. k. und k. ungarischen Gendarmen, sowie k. k. Serezanern5), welche sich freiwillig hiezu melden; c) durch Aufnahme von Staats-Angehörigen Oesterreich-Ungams, welche ihrer Wehr-, beziehungsweise Stellungspflicht vollkommen genügegeleistet haben; d) durch Aufnahme von Freiwilligen des k. und k. Heeres, welche ihre Präsenzdienstpflicht im activen Stande vollkommen erfüllt haben oder zur nicht activen Reserve gehören, unter Aufrechthaltung ihrer Wehrpflicht; endlich e) durch Aufnahme von Freiwilligen aus der nicht activen k. k. oder k. ungarischen Landwehr, unbeschadet ihrer Landwehr-Verpflichtung6). Zum Eintritt ist ein Alter von nicht unter 20 und nicht über 45 Jahren erforderlich, die übrigen Bedingungen im allgemeinen wie für die k. k. Gendarmerie. Die in das Corps Eintretenden haben sich zu einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren zu verpflichten7). Probedienstleistung u. s. w. wie bei der k. k. Gendarmerie. Das Officiers-Corps wird ergänzt: 1. Durch Zutheilung von Officieren aus dem Stande der k. k. oder k. ungarischen Gendarmerie (Serezaner-Corps), welche sich freiwillig melden; 2. durch Zutheilung von geeigneten Officieren aus dem Activ-Stande des k. k. Heeres, welche sich hiezu freiwillig melden8). Die Gebühren sind ähnlich, nur theilweise etwas niederer bemessen, wie bei der k. k. Gendarmerie. >) Früher General-Commando. 2) Wie bei der k. k. Gendarmerie im Corporals-Bange stehend. 3) Die Kanzleidiener brauchen nicht dem Stande des Corps anzugehören und werden über denselben geführt. 9 Anfänglich nur zwei solcher Stellen systemisiert. welche durch ältere Hauptleute besetzt werden konnten. Der älteste dieser Stabs-Offioiere fungiert auch als Stellvertreter des Commandanten. 6) Solange solche bestanden. 6) Von 1894 an noch durch Einreihung von Mannschaft der bosnisch-kercegovinisclien Truppenkörper. 7) Bis 1884 5 Jahre. 8) Bis 1884 auch noch durch Eintheilung geeigneter und mit dem Gendarmeriedienste vertrauter Officiere des Heeres oder der J.andwebren. 40*