Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie
Gendarmerie-Commanden Nr. 13 (Steyermark, Kämthen, Krain u. s. w.)1), 14 (Croatien-Slavonien) mid 15 (Dalmatien) formiert. Bezüglich der in Ungarn zu formierenden Commanden wurde die früher citierte Eintheilung später dahin geändert, dass das Landes-Gendarruerie- Commando Nr. 8 in Oedenburg aufzulassen, dagegen ein solches zu Grosswardein unter der Nummer 6 zu activieren sei, und hatte das bisherige Landes- Gendarmerie-Commando Nr. 6 in Pest die Nummer 8 anzunehmen. Jedes Landes-Gendarmerie-Commando hatte von einem Stabs-Officier commandiert zu werden; bei den .Regimentern Nr. 3 und Nr. 10 war je ein zweiter detachierter Stabs-Officier zu Trient, beziehungsweise Hermannstadt eingetheilt. Die Oekonomie-Officiere und Auditore wurden aufgelassen, der Stand des Personales bei den Stäben herabgesetzt2), der Bezug der Pourage-Portion, beziehungsweise das Berittensein der Officiere auf den ältesten Bittmeister und Adjutanten beschränkt, die erste Einlage in die Massa für berittene Mannschaft mit 120 Gulden, für unberittene mit 60 Gulden normiert, endlich das jährliche Monturs-Pauschale ohne Unterschied der Charge auf 42, beziehungsweise 30 Gulden herabgesetzt. Die Gerichtspflege übergieng bei Auflassung der Begiments-Auditoriate an die Garnisons-Gerichte; in bürgerlichen Streitsachen unterstanden die Gendarmen dem betreffenden Landes-Militär-Gericht. Das Straf- und Begnadigungsrecht verblieb dem General-Gendarmerie-Inspector, welcher dasselbe an die Landes-Gendarmerie-Commandanten übertragen konnte. Die Zahl der jährlich vorzunehmenden Bereisungen wurde auf sechs restringiert, wovon vier auf die Zugs-Commandanten, je eine auf die Flügel - Commandanten und Stabs-Officiere entfielen. Die in den Ländern der westlichen Beichshälfte fungierenden Landes- Gendarmerie-Commanden unterstanden nunmehr in Bezug auf Ausübung des Sicherheitsdienstes dem k. k. Staats-Ministerium, jene in den Ländern der ungarischen Krone den betreffenden Hofkanzleien (ungarische, Kroatische und siebenbürgische), welchen Behörden auch im Einvernehmen mit der General- Gendarmerie-Inspection die Festsetzung der neuen Dislocation und Posten- Eintheilung zukam. Alle Auslagen für die Bequartierung und Vorspanns-Leistungen für die Gendarmerie giengen nunmehr auf Bechnung der betreffenden Landes-Fonds. Infolge Abtretung Venetiens wurde der Stab des 3. Landes-Gendarmerie- Commandos noch Ende 1866 von Venedig nach Innsbruck verlegt. Im Jahre 1867 wurde die Gendarmerie in Ungarn ganz aufgelassen und der Dienst derselben an die Landes-Behörden und Municipien übertragen. Nur jene in Croatien-Slavonien und Siebenbürgen blieb vorläufig noch in ihrem dennaligen Bestände. Infolge dieser Verfügung wurden die Landes-Gendarmerie-Commanden Nr. 5, 6, 7, 8 und 9 mit 1. Mai 1867 dissolviert. Die bisherigen Landes-Gendarmerie-Commanden Nr. 11 und 12 (Ost- und West-Galizien) erhielten die Nummern 5 und 6, wurden jedoch 1868 in eines verschmolzen, welches die Nummer 5 behielt, Nr. 13 erhielt die Nummer 7, Nr. 14 die Nummer 8, Nr. 15 die Nummer 9 und verblieben sohin neun Landes- Gendarmerie-Commanden, welche jedoch die Nummern 1 bis 10 führten, da Nr. 6 offen stand. Von diesen umfassten: Nr. 1 das Gebiet von Nieder-, Ober-Oesterreich und Salzburg, ,. 2 „ ,, „ Böhmen, „ 3 „ „ „ Tyrol und Vorarlberg, „ 4 ., „ „ Mähren und Schlesien, *) *) Dieses Commando erhielt auch die in Steyermark dislocierten Abtheilungen des 1. Regiments. 2) 1 Stabs-Officier als Commandant, 1 Adjutant, l Rechnungsführer, 1 Fourier, 1 Schreiber, 1 bis 2 Kanzleidiener.