Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

Gendarmerie-Commanden Nr. 13 (Steyermark, Kämthen, Krain u. s. w.)1), 14 (Croatien-Slavonien) mid 15 (Dalmatien) formiert. Bezüglich der in Ungarn zu formierenden Commanden wurde die früher citierte Eintheilung später dahin geändert, dass das Landes-Gendarruerie- Commando Nr. 8 in Oedenburg aufzulassen, dagegen ein solches zu Gross­wardein unter der Nummer 6 zu activieren sei, und hatte das bisherige Landes- Gendarmerie-Commando Nr. 6 in Pest die Nummer 8 anzunehmen. Jedes Landes-Gendarmerie-Commando hatte von einem Stabs-Officier commandiert zu werden; bei den .Regimentern Nr. 3 und Nr. 10 war je ein zweiter detachierter Stabs-Officier zu Trient, beziehungsweise Hermannstadt eingetheilt. Die Oekonomie-Officiere und Auditore wurden aufgelassen, der Stand des Personales bei den Stäben herabgesetzt2), der Bezug der Pourage-Portion, beziehungsweise das Berittensein der Officiere auf den ältesten Bittmeister und Adjutanten beschränkt, die erste Einlage in die Massa für berittene Mann­schaft mit 120 Gulden, für unberittene mit 60 Gulden normiert, endlich das jährliche Monturs-Pauschale ohne Unterschied der Charge auf 42, beziehungs­weise 30 Gulden herabgesetzt. Die Gerichtspflege übergieng bei Auflassung der Begiments-Auditoriate an die Garnisons-Gerichte; in bürgerlichen Streitsachen unterstanden die Gen­darmen dem betreffenden Landes-Militär-Gericht. Das Straf- und Begnadigungs­recht verblieb dem General-Gendarmerie-Inspector, welcher dasselbe an die Landes-Gendarmerie-Commandanten übertragen konnte. Die Zahl der jährlich vorzunehmenden Bereisungen wurde auf sechs restringiert, wovon vier auf die Zugs-Commandanten, je eine auf die Flügel - Commandanten und Stabs-Officiere entfielen. Die in den Ländern der westlichen Beichshälfte fungierenden Landes- Gendarmerie-Commanden unterstanden nunmehr in Bezug auf Ausübung des Sicherheitsdienstes dem k. k. Staats-Ministerium, jene in den Ländern der ungarischen Krone den betreffenden Hofkanzleien (ungarische, Kroatische und siebenbürgische), welchen Behörden auch im Einvernehmen mit der General- Gendarmerie-Inspection die Festsetzung der neuen Dislocation und Posten- Eintheilung zukam. Alle Auslagen für die Bequartierung und Vorspanns-Leistungen für die Gendarmerie giengen nunmehr auf Bechnung der betreffenden Landes-Fonds. Infolge Abtretung Venetiens wurde der Stab des 3. Landes-Gendarmerie- Commandos noch Ende 1866 von Venedig nach Innsbruck verlegt. Im Jahre 1867 wurde die Gendarmerie in Ungarn ganz aufgelassen und der Dienst derselben an die Landes-Behörden und Municipien übertragen. Nur jene in Croatien-Slavonien und Siebenbürgen blieb vorläufig noch in ihrem dennaligen Bestände. Infolge dieser Verfügung wurden die Landes-Gendarmerie-Commanden Nr. 5, 6, 7, 8 und 9 mit 1. Mai 1867 dissolviert. Die bisherigen Landes-Gendarmerie-Commanden Nr. 11 und 12 (Ost- und West-Galizien) erhielten die Nummern 5 und 6, wurden jedoch 1868 in eines verschmolzen, welches die Nummer 5 behielt, Nr. 13 erhielt die Nummer 7, Nr. 14 die Nummer 8, Nr. 15 die Nummer 9 und verblieben sohin neun Landes- Gendarmerie-Commanden, welche jedoch die Nummern 1 bis 10 führten, da Nr. 6 offen stand. Von diesen umfassten: Nr. 1 das Gebiet von Nieder-, Ober-Oesterreich und Salzburg, ,. 2 „ ,, „ Böhmen, „ 3 „ „ „ Tyrol und Vorarlberg, „ 4 ., „ „ Mähren und Schlesien, *) *) Dieses Commando erhielt auch die in Steyermark dislocierten Abtheilungen des 1. Regiments. 2) 1 Stabs-Officier als Commandant, 1 Adjutant, l Rechnungsführer, 1 Fourier, 1 Schreiber, 1 bis 2 Kanzleidiener.

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