Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 2. Der k. ungarische Landsturm
591 einberufen werden, das Recht, ihre statutenmässige Bekleidung und Ausrüstung, sowie Organisierung, vorbehaltlich der kaiserlichen Bestätigung ihrer Commandanten und Officiere, im Landsturmdienste beizubehalten. Nach Massgabe ihrer Stärke haben solche Körperschaften, jede für sich, .Züge, Compagnien oder Bataillone zu bilden. Werden Züge verschiedener Körperschaften in Compagnien (Compagnien hi Bataillone) zusammengezogen, so kann deren Stärke eine verschiedene sein. Eventuelle Neu-Errichtungen oder Organisations-Aenderungen unterliegen den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 22. August 1851. 3. Militär - Veteranen - Vereine'). Diese können nach fallweisem Bedarfe zum Landsturmdienste herangezogen werden, und zwar entweder der ganze Verein oder nur ein Theil desselben. Im letzteren Falle sind von den Vereinsvorstehungen zumeist die den jüngeren Altersclassen angehörenden Mitglieder zu bestimmen, und kann bei längerer Verwendung eine Ablösung derselben durch andere Mitglieder bei der Militär-Behörde in Antrag gebracht werden. 4. Gendarmerie, Finanzwache und Personale der Staats- forste. Sobald die Kriegs-Ereignisse die Dienstesausübung obiger Organe im angewiesenen Dienst-Bereich behindern, sind dieselben verpflichtet, ohne einen Befehl abzuwarten, sich bei der nächsten Landsturm-Abtheilung zu melden ruid in den Landsturmdienst zu treten. Aus den Personen dieser Gruppen sind, ohne Vermengung derselben, Abtheilungen zu bilden, welche bei der Gendarmerie unter Führung ihrer Officiere, bei den übrigen unter jener ihrer Beamten stehen. Dieselben werden in ihrer Uniform, Bewaffnung u. s. w. den Landsturm-Truppen zugetheilt, und ihren Personal- und Terrain-Kenntnissen entsprechend verwendet. Wird der normale Dienst-Bereich dieser Organe vom Feinde geräumt, so werden diese Abtheilungen sofort aufgelöst und treten dieselben wieder ihre vorgeschriebene Dienstesthätigkeit an. 2. Der königlich ungarische Landsturm. A. Organisation im allgemeinen. Nach dem Gesetz-Entwürfe vom. Jahre 1869 sollte der Landsturm in den Ländern der ungarischen Krone aus Freiwilligen gebildet werden, die weder dem Heere, der Kriegs-Marine, noch der Landwehr angehörten. Dessen ursprüngliche Bestimmung war: Unterstützung des Heeres (der Landwehr) durch Verwendung bei Vorbereitung des Kriegs-Schauplatzes, Beunruhigung des Feindes, Zerstörung und Herstellung von Communicationen, Anlegung von Hindernissen, Bestreitung von Botendiensten u. s. w. Element auf, und zeichneten sich manche derselben, wie jene von Wien, Prag, Brünn, G-raz, Olmütz u. a. bei Vertheidigung dieser Städte in mehrfachen Gelegenheiten aus. Einige derselben waren nicht bloss aus Infanterie gebildet, sondern bestanden auch aus Schützen-. Grenadier- und Cavallerie-Abtheilungen. Einzelne genossen in Anerkennung ihrer guten Haltung besondere Privilegien und es wurde ihren Officieren später gestattet, die militärischen Ehrenzeichen (Säbel und Porte-épée) zu tragen. (Näheres hierüber bei Müller, ,,I)ie k. k. österreichische Armee”, II. Band, Seite 407 u. ff.) Ueber die Thätigkeit der bedeutenderen derselben enthält die erwähnte Schilderung der Landes-Aufgebote in den einzelnen Provinzen die wichtigsten fallweisen Daten. (Ausser den dort genannten bestanden noch solche Corps in Lemberg, Klagenfurt, Linz und in vielen anderen kleineren Provinzstädten.) Im Jahre 1826 wurde angeordnet, dass diese Corps in keiner Weise zu den Landwehr-Anstalten gerechnet werden, auch keine Individuen zu denselben genommen werden dürfen, welche zum Militärdienst vorgemerkt oder für die Landwehr bestimmt sind, und dass denselben vorzugsweise die Handhabung der Sicherheit und die Verseilung des Garnisonsdienstes, sowie etwa die Bedeckung von Aerarial-Transporten. erst dann zufalle, wenn in dem betreffenden Platze keine Garnison, weder des Heeres noch der Landwehr, mehr vorhanden wäre. Es beschränkte sich daher die Thätigkeit derselben in den Feldzügen der neueren Zeit (1848—1819, 1859, 1866) auf Verseilung der Garnisons- und Wachdienste. Nachdem auch mittlerweile ein grosser Theil der früheren Bürger-Garden, als solche aufgelöst wurden, bestehen gegenwärtig solche Institutionen zumeist nur mehr unter dem Namen von ,,Schiitzen-Corps” und soll deren Zahl in den im Reichsrathe vertretenen Ländern circa 160 mit annähernd 14.000 Mitgliedern betragen. (Giückmann, ..Heeres-Organisation”, Seite 107.) x) Die Gründung der Veteranen-Vereine ist neueren Datums.