Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen

39 — züge eingetheilt und mussten für den Bedarfsfall stets bereit sein. Die Zuzugs-Ordnung bestimmte genau, wieviel Mannschaft jedes Viertel oder Gericht zu den einzelnen Auszügen (auch Anschläge genannt) beizu­stellen habe *); für den Stand der Bitter und Prälaten wurde dieses Con­tingent mit 3600, beziehungsweise B400 und 7200 Mann festgesetzt. Die einberufene Mannschaft sollte in Fähnlein getheilt werden, bei jedem derselben ein tapferer, ansehnlicher Fähnrich, 1 Feldwebel, 2 gemeine Webel, 1 Feldschreiber, 1 Feldscher, 1 Führer, 1 Fourier, 2 Trommelschläger und 2 Pfeifer sein; der Stand an gemeiner Mannschaft war nicht genau fest­gesetzt und richtete sich nach der Höhe des auf ein oder mehrere Gerichte entfallenden Anschlages. Von der Mannschaft war ’/10 mit Spiessen (Lanzen), */10 mit kurzen Wehren (Kurzgewehren), je 4/I0 mit Musketen oder Haken­büchsen zu bewaffnen. Ausserdem sollte sich bei jedem Fähnlein eine Anzahl von mit Schanz­zeug ausgerüsteten Leuten, sowie Fuhrleute zur Mitführung der Artillerie, des Proviantes und anderer Bedürfnisse befinden. Die Viertel-Hauptleute erhielten eigene Bestallungen und Instructionen, nach welchen ihnen die Musterung der Zuzugspflichtigen bezüglich ihrer Tauglichkeit, die Sorge für die Bewaffnung derselben, dann die Ausbildung und das Exercieren oblag. Hiezu waren ihnen sogenannte „adjungierte” Haupt­leute beigegeben, welche die Detail-Ausbildung, insbesondere im Scheiben­schiessen besorgten. Ferner hatten die Viertel-Hauptleute die Bezahlung des Aufgebotes zu bewirken, die Sammelplätze für die einzelnen Contingente und die Dispositionen zur Zusammenziehung der gesammten Districts-Auszüge zu treffen, endlich regelmässige Musterungen abzuhalten. Für den Fall eines feindlichen Angriffes hatte der Obrist-Feldhaupt- mann in dem in erster Linie bedrohten Viertel im Einvernehmen mit den zunächst gesessenen Kriegsräthen und dem betreffenden Viertel-Hauptmann 2000 Mann ohne besonderes Aufgebot zu versammeln2) und durch den Viertel- Hauptmann an die gefährdeten Punkte zu dirigierens). Würde mit diesen 2000 Mann das Auslangen nicht gefunden, so war das ganze Aufgebot des betreffenden Viertels successive einzuberufen und erst wenn auch dieses un­zureichend wäre, die Hilfe der benachbarten Viertel in Anspruch zu nehmen. Es war also gewissermassen zum Grundsatz erhoben, dass jedes Viertel in erster Linie sich selbst vertheidigen musste, und war durch die Zuzugs- Ordnung genau bestimmt, welche Viertel, je nach der (Richtung des feind­lichen Angriffes, zu gegenseitiger Hilfeleistung verpflichtet waren. Nur wenn das Land von überlegenen Kräften oder von mehreren Seiten zugleich be­droht war, batte der Obrist-Feldhauptmann das Becht. das Aufgebot der ganzen Macht im ganzen Lande gleichzeitig einzuberufen4). Alle Besitzer von an den Grenzen gelegenen Herrschaften endlich waren beauftragt, einen fleissigen Kundschafts-Dienst zu unterhalten und ihre Schlösser in gutem Vertheidigungszustand zu erhalten. » In Ergänzung der vorstehenden Zuzugs-Ordnung wurde 1611 verfügt, dass alljährlich in jedem Viertel eine General-Musterung abzuhalten sei, bei welcher das Landvolk in allen W'affenübungen, besonders im Scheibenschiessen abzurichten sei5). Die Viertel-Hauptleute sollten Katholiken sein. Alle vier Jahre solle die Hälfte der Einrollierten entlassen und durch taugliche ersetzt werden. An Besoldung hatten in Kriegszeiten zu erhalten : der Hauptmann monatlich 180 Gulden, der Fähnrich 90 Gulden, der Feldwebel 30 Gulden, die gemeinen Webel 15 Gulden, von der Mannschaft der Doppelsöldner 8 Gulden, der Musketier 7 Gulden, der Schütze 6 Gulden. x) Das Land war nicht mehr in 12, sondern in 18 Viertel getheilt; siehe im übrigen Anhang Nr. 2. '-) und hat er eine Anzahl Personen die za dem Gewehre am schicklichsten geachtet werden, ohngefiihr in die 2000, ohne einige Musterung und besonderes Aufgebot, vor sich selbst auszuschiessen u. s. w.” 3) Als solcher galt damals noch das Vintschgau, überhaupt die West-Grenze, dann die Süd-Grenze. 4) Auch durfte er in diesem Falle fremdes Kriegsvolk anwerben. 5) Ausgenommen von der Musterung waren alle, die mit Kirchen-, Gemeinde- oder sonstigen öffentlichen Aemtern betraut waren.

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