Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen
36 Ruf des Landesfürsten zur Verteidigung innerhalb der Grenzen des Landes mitzuwirken. Unter Herzog Friedrich, genannt „mit der leeren Tasche”, trat inso- ierne in diesen Verhältnissen eine Aenderung ein, dass er, als der grösste Theil des Adels in dem Kriege, welchen er 1416 mit seinem Bruder Ernst um den Besitz des Landes führte, auf die Seite des letzteren getreten war, mit Uebergehung des Adels und der oberen Stände, directe die Bauern und kleineren Stadtgemeinden unter die Waffen rief; auch später war sein stetes Augenmerk darauf gerichtet, die gerade in Tyrol bisher sehr starke Macht des mitunter recht unbotmässigen Adels zu brechen und dadurch dem Aufgebotswesen einen mehr ständischen Charakter zu verleihen, was auch dadurch seinen Ausdruck fand, dass er die Bauern, beziehungsweise Landgerichte, aus Dankbarkeit für ihre Treue, zum „vierten Stand” erhob. So bestimmte er auch später, dass der Landesfürst allein nach eigenem Ermessen das Recht habe, seine Vasallen zum Dienste aufzubieten. Weigerte sich ein Gerichtsherr, sein Contingent auf den Ruf des Landesfürsten zu stellen, so konnte dieser sich unmittelbar an das Volk wenden, ohne dass eine Einrede des nichteinverstandenen Gerichtsherrn zulässig wäre. Auswärtiger Kriegsdienst war nur mit des Herzogs Bewilligung erlaubt ’). Eine weitere Entwicklung erlangte das ständische Aufgebots- oder, wie es hier genannt wurde, „Zuzugswesen”, als gegen Ende des 15. Jahrhunderts das benachbarte Kärnthen wiederholt von den Einfällen der Türken heimgesucht wurde und dem Lande sohin auch von dieser Seite Gefahr drohte. Abgesehen von der Hilfeleistung an bewaffneter Mannschaft, welche der genannten Provinz im Jahre 1477 bewilligt wurde, wurden im folgenden Jahre Anstalten zur Besetzung und Vertheidigung der Grenz-Pässe bei Lienz u. s. w. getroffen, ferner 1439 das Land (die Grafschaft Tyrol im engeren Sinne) mit Bezug auf die Vertheidigung in vier Vierteln getheilt, in deren jedem der Gerichtsherr oder Pfleger als Hauptmann aufgestellt, in jeder Gemeinde der waffenfähigen Mannschaft ein „Rottenmeister” vorgesetzt war 2). Wenn auch später wiederholt mancherlei Beschränkungen der landesfürstlichen Rechte in Bezug auf das Aufgebot durch den Adel und die oberen Stände eintraten, so gelang es doch dem Kaiser Maximilian L, welchem die letzteren schon früher mehrfache Aufgebote als Aushilfe für die von demselben mit Venedig geführten Kriege bewilligt hatten, in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Landesfürst von Tyrol, durch das auf dem Landtage zu Bozen im Jahre 1511 vereinbarte sogenannte „Landlibell”3) den Grund zu jenen mehr volksthümlichen Institutionen zu legen, welche durch nahezu drei Jahrhunderte für die Landes-Vertheidigung dieses Landes massgebend wraren. In erster Linie wurde durch dieses Libell die wechselseitige Unterstützung zwischen den einzelnen Landestheilen, d. i. der Grafschaft Tyrol im engeren Sinne, den beiden geistlichen Hochstiften (Bisthümern) Trient und Brixen4), der Herrschaft Lienz6) mit dem Puster-Thale, dann den Städten und Gerichten Kitzbüchel, Kufstein und Rattenberg6) geregelt. x) Meynert, II. Band Seite 16 und 17. Beda Weber, ,.Oswald von Wolkenstein und Friedrich mit der leeren Tasche”. 2) Egger, „Geschichte Tyrols”. I. Band, Seite 615. 3) Dieser Vertrag wird mitunter auch als „Eilfjähriges Libell” bezeichnet; dies kann sich eben nur darauf beziehen, dass derselbe eben im eilften Jahr des 16. Jahrhunderts geschlossen wurde, da anderseits eine Beschränkung, dass derselbe etwa nur fiir 11 Jahre Giltigkeit haben solle, nirgends nachweisbar ist. 4) Diese beiden Bisthümer hatten, obwohl nominell unter der Oberhoheit des Grafen von Tyrol stehend, sich nicht nur vielfach eine mehr unabhängige Stellung zu wahren gewusst, sondern traten wiederholt auch oftmals im offenen Kampfe gegen die ersteren auf. Dadurch, dass Maximili an als Landesfürst von Tyrol gleichzeitig Römischdeutscher Kaiser war, wurde dieses Abliängigkeits-Verhältnis ein geregeltes und unterstanden diese beiden Bischöfe unbeschadet ihres Verhältnisses zu Tyrol nunmehr auch als geistliche Reichsfürsten, bis zu ihrer 1803 erfolgten Säcularisierung, dem Reiche directe. 5) Im .Jahre 1500 nach dem Aussterben der Grafen von Görz mit Tyrol vereinigt. (Bisher zum Kärnthner Besitz der genannten Grafen gehörend.) 6) Diese Orte wurden 1504 von Bayern, dem selbe 1869 abgetreten worden waren, rückübernommen.