Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Landes-Vertheidigungs-Institutionen seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht

Allgemeine Grandzüge. Mit. der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, beziehungsweise durch das Wehrgesetz vom Jahre 1868, wurde in Oesterreich die Institution der L an dwS'ffr 'wieder in” das Leben gerufen, gleichzeitig Bestimmungen über ''fättweise -Einberufung des Landsturmes getroffen. Entsprechend der, infolge des gleichzeitig durchgeführten sogenannten „Ausgleiches mit Ungarn”, nunmehr geänderten Staatsverfassung, wonach das Gebiet der Monarchie in zwei getrennte Staats-Gruppen: „die im Reichsrathe vertretenen Länder” und : „die Länder der ungarischen Krone” zerfiel, wobei das Bestreben der Ungarn, eine nationale Armee zu gründen, in den Vorder­grund trat und sich in der Forderung einer selbständigen Landwehr-Institution manifestierte, mussten in beiden der genannten Reichshälften selbständige „Landes-Vertheidigungs-Ministerien” als oberste Central-Behörden für die Angelegenheiten der Landwehren (des Landsturmes) geschaffen werden. Hiedurch erfolgte auch eine Theilung der Landwehr in zwei vollständig von­einander getrennte Gruppen, anderseits aber wurde dadurch vorläufig auch eine Trennung der Landwehren vom Heere herbeigeführt1). Diese vorerwähnten Gruppen führen in den im Reichsrath vertretenen Ländern die Bezeichnung: „k. k. Landwehr (k. k. Landsturm)”; in jenen der ungarischen Krone: „k. ungarische Landwehr (k. ungarischer L andsturm)”. Ausserdem besteht das Institut der: „Landes-Vertheidigung in Tyrol und Vorarlberg”. In jederGruppe bestehen: 1. Lan dwehr-Fuss-Truppen, welche in beiden Reichshälften gegenwärtig „Landwehr - Infanterie”, in Tyrol „Landes­schützen” genannt werden2). 2. Berittene Landwehr-Truppen, welche in den im Reichsrathe vertretenen Ländern als: „Landwehr-Uhlanen”3), in Ungarn als: „Landwehr-Husaren”4) formiert sind. Ausserdem besteht je eine Abtheilung berittener Landesschützen in Dalmatien und in Tyrol. Special-Waffen existieren in den Landwehren keine, nur in Ungarn bestanden bis 1875 eigene „Mitrailleusen-Abtheilungen”. In den seit dem Jahre 1878 occupierten Provinzen Bosnien und der Hercegowina besteht keine Verpflichtung zum Landwehrdienste. Im allgemeinen dient die Landwehr im Kriege zur Unterstützung des Heeres und zur inneren Vertheidigung, im Frieden ausnahmsweise auch zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern. *) *) Nach den ursprünglich geplanten Entwürfen sollte die Landwehr einen inte­grierenden Theil des Heeres bilden, aus demselben hervorgehen und als eine strategische Keserve für die Unterstützung der Feld-Armee bestimmt sein. *) Bis zum Jahre 1884 führte ein Theil der bestandenen k. k. Landwehr-Fuss-Truppen die Benennung: „Landwehr-Schützen”. 3) In der westlichen fteiclishälfte anfänglich ein Theil als Dragoner bestimmt. 4) Ein Regiment anfänglich als Uhlanen.

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