Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)

Hauptmann Peters: Die österreichischen Befestigungen an der oberen Elbe

344 Peters. diese waren aber jenseits derselben, bei Sestowitz auf kleinere Abtheilungen verschiedener Cavallerie - Régim en ter gestossen und ohne weitere Resultate eingerückt. Daher also wohl hauptsächlich diese „scharfe Recognoscierung” unter persön­licher Anwesenheit des Königs. Preussischerseits zeigt uns dieses Gefecht ein inter­essantes, weil im modernen Sinne richtiges und zweckmässiges Zusammenwirken aller drei Waffen. Die bravourösen und erfolgreichen Angriffe der öster­reichischen Cavallerie auf intacte Infanterie verdienen anderer­seits Anerkennung. Man erkennt daraus den besonders die Zeit der Linear-Taktik charakterisierenden Wert der Cavallerie als Schlachten entscheidende Waffe, welche, namentlich unter der umsichtigen und schneidigen Führung des FML. Wurm ser1), in diesem Feldzuge des öfteren, auch ohne Unterstützung durch die anderen Waffen, dauernde Erfolge zu erringen ver­mochte. Gleichwohl zog der Feldmarschall-Lieutenant aus diesem Gefechte eine interessante und für alle Zeit beherzigenswerte Lehre. Er schreibt in seinem Gefechts-Berichte an den Kaiser unter anderem: „ ..........Die feindliche Artillerie hat uns den grössten Schaden gethan, und wenn man in Zukunft unsere Cavallerie nicht ebenfalls mit Infanterie und Artillerie soutenieren wird, so dürfte unsere leichte Cavallerie ihren Muth verlieren.” Schiassbetrachtung. Der bayerische Erbfolgekrieg ist der letzte und typischeste der Positions-Kriege, sein Verlauf zeigt öster- reichischerseits die rein defensive Ausnützung ausgedehnter „Positionen”, ja, die Thätigkeit beider grossen Armee-Gruppen, der Haupt-Armee unter Kaiser Joseph II. an der Elbe sowohl, ') FML. Warmser wurde für seine Thätigkeit in diesem Feld­zuge mit dem Commandeur-Kreuz des Maria Theresien-Ordens ausge­zeichnet, welches Kaiser Joseph ihm am 21. November 1778 persönlich überreichte. (Arneth, „Maria Theresias letzte Regierungszeit”. IV, 53b und 536.)

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