Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)
Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700
Die Reoccupation Freibnrgs und Breisachs 1698—17C0. 115 Ueber die letzten Verhandlungen wegen der Räumung und über die Besitznahme der Stadt Freiburg durch die kaiserlichen Truppen gibt folgender Bericht des Landgrafen von Fürstenberg an den GL. Markgrafen von Baden, ddo. Freiburg, den 12. Juli 1698, einigen Aufschluss. Derselbe lautet1): „Weil der, um die Abtretung der vermöge der letzten Friedens-Tractate an Seine römisch-kaiserliche Majestät zurückzugebenden französischen Festungen bei dem königlichen französischen Gubernator über das Eisass, Marquis d’Uxelles, continuierlich zu sollicitieren und zu pressieren, nach Strassburg geschickte Obristwachtmeister Graf Königsegg des mir allergnädigst anvertrauten Regimentes mir endlich zurückgebracht, dass ervon besagtem Marquis d’Uxelles mit folgender Antwort expediert worden sei, dass nämlich der Marquis d’Uxelles von seinem König den Befehl bekommen hätte, die Festungen Freiburg, Kehl und Philippsburg an Seiner römischkaiserlichen Majestät Generale, welche hiezu bevollmächtigt sein würden, ohne weiteren Anstand zu übergeben und abzutreten; mit der Ueberantwortung der Festung Breisach hätte er Befehl so lange zuzuwarten, bis die völlige, aus dem Fundament zu geschehen habende Ruinierung der Breisacher Rhein-Brücke, an welcher man unablässig arbeite, vollkommen vollzogen sein werde. Und weil der Herr Marquis d’Uxelles schon wirklich die nothwendigen Ordres an die derzeitigen Kommandanten der genannten ersten drei Festungen ab- gesehickt hätte, solche ohne Anstand an diejenigen zu überantworten, welche sich mit den kaiserlichen Truppen und den kaiserlichen Vollmachten wegen der Festung Freiburg, dann mit den kaiserlichen und Reichs-Truppen, aber auch mit den kaiserlichen und des Römischen Reichs Vollmachten wegen Philippsburg und Kehl bei diesen Orten präsentieren würden; jedoch sei nöthig, dass diejenigen, welche im Namen Seiner römisch-kaiserlichen Majestät die militärische Besitzergreifung durchzuführen und die genannten Festungen zu übernehmen bevollmächtigt seien, den französischen Commandanten den Tag ihrer Ankunft notificieren und zugleich so viel Zeit lassen möchten, damit sie die benöthigten Wagen und Schiffe 8* ') II. K. B. 1698, Januar, 259, Exp.