Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Die innere Organisation der kaiserlichen Reiter-Regimenter im Allgemeinen

— 38 — dienst bei den Eseadronen versehenden Wachtmeister anzunehmen hatten'), keine weitere Vermehrung ein zutreten *). Für jeden abgängigen Cadet-Officiers-Stellvertreter konnte, sowohl im Frieden, als auch im Kriege, ein Wachtmeister mehr im Stande geführt werden1 2 3). Die Feld-Escadronen sollten ausschliesslich zu den wichtigsten Diensten der Cavallerie verwendet werden, daher jede Abcommandierung von Chargen oder Mannschaft, sowie jede Zersplitterung zu minder wichtigen Diensten zu unterbleiben hatte. Die mit 1. October einzuberufenden Recruten, dann die Remonten wur­den seither bei den Feld-Escadronen abgerichtet4 5) und war deren Ausbildung derart zu betreiben, dass bis zum nächsten Frühjahre die grösstmöglichste Schlagfertigkeit von Mann und Pferd erzielt werde. Die tactische Ausbildung war so zu bewirken, dass bis Ende Juni jene der Escadron, bis Endo Sep­tember jene von der Division aufwärts beendet sei6). Bei jeder der fünf ersten Feld-Escadronen waren 5 Mann als Escadrons- Pionniere auszubilden und mit den erforderlichen Werkzeugen für 2 Zimmer­leute und 2 Erdarbeiter zu hetheilen, ausserdem bei jedem Regimente der 4. Zug der 6. Escadron als „Pionnierzug” auszubilden6) und auszurüsten. Diese vierten Züge waren ansonsten gleich den übrigen Abtheilungen ausgerüstet, bewaffnet und ausgebildet und sollten im Bedarfsfälle die nötliigen Werkzeuge zu Pferde mit fortbringen. Ferner wurden bei jedem Regimente jährlich 3 Unterofficiere als Feld- Gendarmen ausgebildet und nebst einem Officier für diesen Dienst evident geführt. Mit 1. October 1873 wurde die Zahl der Husaren-Regimenter um zwei vermehrt, indem das bisherige Dragoner-Regiment Nr. 10, sowie das Uhlanen- Regiment Nr. 10 als solche aufgelöst und unter Beibelialt ihres Namens in Husaren umgewandelt, beziehungsweise als Husaren-Regimenter Nr. 15 und 16 neu aufgestellt wurden7). Gleichzeitig wurde das Uhlanen-Regiment Nr. 9 in ein Dragoner- Regiment mit der Nummer 10 umgewandelt, so dass die Zahl der letzteren unverändert blieb. Ferner 1891 die Zahl der Cavallerie-Regimenter um ein durch Abgabe von Mannschaft der übrigen Regimenter formiertes Dragoner-Regiment ver­mehrt, welches die Nummer 15 erhielt und bestehen sohin gegenwärtig 42 Cavallerie-Regimenter (15 Dragoner-, 16 Husaren- und 11 Uhlanen- Regimenter), welche die Namen der jeweiligen Inhaber oder einen ihnen für immerwährende Zeiten vei'liehenen Namen führen. Die Dragoner und Husaren führen nebstbei fortlaufende Nummern von 1—15 (16), die Uhlanen jene von 1—8, dann 11—13, da jene der 1873 umge­wandelten Regimenter ollen stehen. Zu Folge Allerhöchster Entschliessung vom 3. April 18808) wurden die Rittmeister 1. Classe bei den Ergänzungs-Cadres aufgelassen, dagegen ein Lieutenant bei denselben eingetheilt. Das Commando dieser Abtheilung wurde nunmehr durch den bei derselben im Stande befindlichen Oberlieutenant ge­führt. Weiters wurde angeordnet, dass jedes Regiment wieder 4 Rittmeister 1 j Diese späte r in : ..Reelinungs-Unterofficiere 1. (2.) Classe” abgeänüert, da nicht mibe- dir.gt ein Wachtmeister diesen Dienst versehen muss. 2) Die Vermehrung der Regiments-Stäbe um gewisse nur für den Kriegsfall systemi- sierte Chargen hiedurch nicht alteriert. 3) 1876 wurde bewilligt, dass diese Wachtmeister auch dessen Dienst versehen dürfen, was jedoch 1880 wieder aufgehoben wurde. 4) Letztere gegenwärtig theilweise auch heim Ersatz-Cadre. 5) Diese Detail-Verfügungen wegen der tactischen Ausbildung in den organischen Bestimmungen seit 1890 nicht mehr enthalten. fi) Insbesondere in der Zerstörung und Wiederherstellung von Eisenbahnen. 7) Diese Verfügung stand mit den nach vollendeter Durchführung der Incorporierung der Militär-Grenze in das Gebiet dér Länder der ungarischen Krone vorgenommenen Aenderungen in der Ergänzungs-Bezirks-Eintheilung der Monarchie im Zusammenhänge. 8) Circular-Verordnung vom 21. April 1880, Präsidiale Nr. 1642 (Normal-Verordnungs­blatt Nr. 14).

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