Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie

- 118 — Gleichzeitig wurde mit Allerhöchster Entschliessung vom 11. April 1860 bestimmt, dass die Remonten-Assent-Commissionen stabil aufzustellen seien und nach Bedarf nur an gewissen Tagen des Monats und der Woche zu wirken haben, dann, dass den Commandanten sämmtlicher Cavallerie-Regimenter der Remonten-Handeinkauf im Umfange ihrer Regiments-Dislocation zu gestatten sei, schliesslich, dass der Dragoner-Pferdeschlag zu entfallen habe und bei Reitpferden nur mehr ein schwerer und ein leichter Schlag zu unterscheiden sei. Im Allgemeinen wurden als Maximalhöhe für schwere Pferde 15 Paust 3 Zoll, als Minimalhöhe 15 Faust 1 Zoll, als Maximalhöhe für leichte Pferde 15 Faust 1 Zoll, als Minimalhöhe 14 Faust 3 Zoll normiert1). Für schwere Cavallerie-Pferde wurden je nach der Höhe von 15 Faust 3 Zoll bis 15 Faust 1 Zoll 220. 210, 180 fl., für leichte Pferde 170-150 fl. gezahlt. Für den Frieden wurde das Minimal-Alter mit 4, das Maximal-Alter mit 7 Jahren bestimmt. Die Regimenter wurden an einzelne Remonten-Assent-Commissionen gewiesen, gaben denselben ihren Abgang monatlich bekannt und zogen die Deckung an sich. Die Ausmusterung hatte von den Regimentern allein zu geschehen, durfte aber 12 Percent nicht überschreiten, in diesen Percentsatz war der sonstige Abgang einzurechnen. Mit dem Jahre 1869 entfiel auch die Unterscheidung in schwere und leichte Pferde. Die Cavallerie erhielt durchgängig denselben Schlag. Die Remontierung wurde noch weiter durch die Remonten-Assent- Commissionen und den Handeinkauf besorgt, im Kriege jedoch trat die Beistellung der Pferde vom Lande ergänzend hiezu. Jedes Regiment erhielt im Frieden 12 Percent seines Pferde-Standes als Ergänzung, im Kriege den sich ergebenden Bedarf. Die Pferde mussten ausdauernd sein, gleichen Schlag, starkes Fundament und Tragvermögen, Leistungsfähigkeit und erreichte Volljährigkeit haben. Jedes Regiment erhielt 2/s des Bedarfes mit 15 Faust 2—3 Zoll, 3/'s mit 14 Faust 3 Zoll bis 15 Faust 1 Zoll. Die Farbe war von nun an irrelevant2). Der Ergänzungs-Cadre hatte bei der Remontierung und Uebernahme der vom Lande beizustellenden Pferde mitzuwirken. Die Rückkehr auf den Friedens-Stand sollte durch Classificierung, Aus­musterung und Verkauf, ferner durch Rückstellung der vom Lande genommenen und freiwillig gestellten Pferde erfolgen. Mit 1870 erschien eine neue Vorschrift über das Pferdewesen. Nach dieser hatte die Beschaffung von Remonten zu erfolgen: 1. Durch Ankauf seitens der stabilen und zeitlich activierten Remonten- Assent-Commissionen, dann durch Handeinkauf der Regimenter; 2. durch Zuweisung von Pferden, welche bei Standesherabsetzungen disponibel wurden; 3. durch Eintheilung von geeignet classificierten disponiblen Pferden aus dem beschränkten Eigenthum der Stabs- und Oberofficiere3); 4. durch Beutepferde; 5. durch Beistellung vom Lande. Stabile Remonten-Assent-Commissionen bestanden in Wien und Pest. Als Pferdemasse waren bestimmt: Höhe, mindestens 14 Faust 3 Zoll, doch mit der Beschränkung, dass */* 15 Faust 2—3 und mehr Zoll, 3/s 14 Faust 3 Zoll bis 15 Faust 1 Zoll messen sollten. Die für jedes Cavallerie-Regiment normierten 4 Pferde zur Ueberlassung in das beschränkte Eigenthum der Officiere, hatten einen höheren Remonten- preis und waren mit 15 Faust 2—3 Zoll normiert. Bezüglich des Alters war das 5. Jahr fixiert, nur edlere Pferde sehr guter Qualität durften nach vollstrecktem 4. Jahr assentiert werden. Als Maximal-Alter galt das 7. Jahr. ) 165*9, 160, 160, beziehungsweise 152*7 Centimeter. 2) 168*3—165’9, 155*4—160*6 Centimeter. ;i) Im beschränkten Eigentlium der Officiere waren solche Pferde, welche den Be­rechtigten gegen Raten-Zalilung bei der Remontierung überlassen wurden. Die Zahlung hatte m 48 Monatsraten zu erfolgen.

Next

/
Thumbnails
Contents