Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)
Die Cavallerie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
86 B. Die specieUen Begünstigungen von Regiments-Angehörigen bei Errichtung von Testamenten. Dieses Privileg besteht heute noch. 6. Das Hecht des Inhabers der freien Beurlaubung der Officiere, welches 1704 an die commandierenden Generale und den Hofkriegsrath übergieng. 7. Das Hecht des Inhabers auf den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Officiers, in allen Fällen aber auf das Douceur (ein Pferd oder 100 Ducaten). Yon diesem Hechte geschieht schon in dem Reglement von 1769 keine Erwähnung mehr. 8. Die Erlassung von Dienst- und Exercier-Vorschriften für das Regiment, aufgehoben mit Herausgabe eines einheitlichen Reglements 1737 unter Kaiser Carl VI. 9. Das Hecht der Adjustierungsbestimmung für das Regiment durch den Inhaber, aufgehoben 1767, nachdem es schon 1690 und 1708 vielfach beschränkt worden war. 10. Das Hecht des Inhabers, seinem Begimente, beziehungsweise den TJnter-Abtheilungen neue Estandarten zu geben. 11. Der Obrist-lnhaber war der unbeschränkte Administrator des Regiments, nur bei der Verwaltung der Regiments-Cassa wirkten der Obristlieutenant und Obristwachtmeister mit. In den ersten Jahren des 18. Jahrhunderts wurde auch bei der Cavallerie die Charge der zeitlichen Obriste als Regiments-Commandanten eingeführt1). Diese Obriste führten nur in rein militärischer Hinsicht den Oberbefehl über alle Theile des Regiments und hatten für die kriegsmässige Ausbildung von Mann und Pferd zu sorgen. Der wirkliche Inhaber konnte demselben das Jus gladii und die anderen Vorrechte übertragen, so weit es in seinem Belieben stand, doch behielten sich erstere gewöhnlich das Bestrafungsrecht über Officiere in Fällen kriegsrechtlicher Behandlung, sowie einen Theil der öconomischen Agenden vor. Sowohl der wirkliche, als der zeitliche Obrist standen im Genüsse einer Compagnie. In Folge der geänderten Organisation, wornach die Eintheilung eines Regiments in Compagnien gänzlich aufhörte und alle Escadronen von Ersten Rittmeistern commandiert wurden, verloren dieselben, sowie alle Stabs- Officiere überhaupt, nach 1769 dieses Benefice. Die nunmehrige sogenannte „Oberst-Division”2) wurde anfänglich durch den älteren der beiden Escadrons-Commandanten, später zumeist durch den ältesten Rittmeister des Regiments befehligt. Der Oberst führt gegenwärtig den Befehl über alle Theile des Regiments, wobei ihm die Pflege des militärischen Geistes, die Aufrechthaltung der Disciplin und der vollen Kriegstüchtigkeit obliegt. Mit Bezug auf letztere ist sein Wirkungskreis ein doppelter, indem dieser ausser der Ausbildung des Mannschafts-, auch jene des Pferde-Materiales umfasst, wobei er auch ein besonderes Augenmerk auf das entsprechende Berittensein aller Officiere zu richten hat. Der Oberst verleiht die Commanden der Unter-Abtheilungen und ernennt die Officiere für besondere Dienstes-Verrichtungen3). Der Obristlieutenant (Oberstlieutenant) war und ist zur eventuellen Stellvertretung des Regiments-Commandanten berufen. Vor Creierüng der Charge des Obrist-Regiments-Commandanten führte er auch oft Jahre lang, in gleicher Weise wie später dieser, das Commando. J) Anfänglich mitunter nur als Titular-Obriste fungierend. Dieselben verblieben übrigens auch in der Obristlieutenants-G-ebühr und wurde erst 1769 eine eigene für die- selben normiert. a) Die Benennung irgend einer Abtlieilung als Leib-Abtheilung hörte bei der Cavallerie mit diesem Zeitpuncte gänzlich auf. 5) Siehe im Uebrigen auch X. B§nd, Seite 67.