Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

248 .1 a c u b e n z. derung aller dergleichen Vexationen und Drangsale ein ordentliches Yectigal zu entwerfen und zur Ratification einzusenden, überdies aber zuvörderst die Edelleute und Klöster mit der Abforderung einer Mauth von den zum eigenen Gebrauche von ihren Gütern eingeführten Vic- tualien nicht zu beschweren wären, wie mit Ew. Kaiserl. Majestät Aller­gnädigster Genehmhaltung sich der gehorsamste Hof-Kriegsrath mit der Hof-Kammer in allen das Camerale concernierenden Fällen näher ver­nehmen und die darin abzufassendeExpedition vorläufig concertieren wird. Was sodann die Provincialia betrifft, ist man dermalen circa statum rei mit keiner genügsamen Information versehen und wird dess- wegen nöthig sein, dass die Anzahl und Eigenschaft der in den dies­seitigen Districten verbleibenden Klöster und Edelleute authentisch eingezogen, ihre vorhin gehabten Gewohnheiten und Privilegien unter­sucht, auch ob, wie und wie weit sie bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge aufrecht zu erhalten, weiter ausfindig gemacht werde, während sich derzeit bei Ertheilung der Resolution unvorschreiblich auf solche Ueberlegung zu berufen und der Militär-Contribution halber zu ver­trösten wäre, dass Ew. Kaiserl. Majestät das Land über die Billigkeit nicht belasten, sondern in Auflegung der Contribution jedesmal das rechte Mass nach den Umständen und den Kräften der Provinz fassen würden. Und obwohl der gehorsamste Hof-Kriegsrath die Einkünfte des Aerars, bei dessen bekanntem Erforderniss, vielmehr zu vergrössern, als zu vermindern gedächte, so muss doch derselbe des Grafen Stein- ville Gutmeinung, dass dem Land ein Freijahr zu ertheilen wäre, darum beistimmen, weil dasselbe während dieses Krieges besonders durch die Tataren viel Ungemach erlitten, die Leute sich grösstentheils verlaufen, die meisten Dörfer abgebrannt, die vorhandenen Insassen in den Wäldern sich verborgen halten und von den Türken in ihr Gebiet und besonders in die jenseitige Walachei hinüberzutreten unter vielen Versprechungen angeeifert werden, folglich ohne eine solche Befreiung das Land de- soliert und unbewohnt zu weit empfindlicherem Schaden des Aerars viele Jahre bleiben dürfte. Damit aber diese, von Ew. Kaiserl. Majestät Allergnädigst zu be­willigende Nachsicht umso unbedenklicher falle und den künftigen Winter keine Irrung gebe, so glaubte man, es wäre solches vom Ersten dieses Monats1) anzufangen, darunter allein die Militär-Contributionen ohne die rauhe Fourage zu begreifen, folglich die Cameral-Gefälle pro bono aerarii auf dieses Jahr in salvo zu halten. Sonst wäre den Edelleuten ausser ihren Dörfern auf den fiscali- schen Gütern weder das jus educilli, noch die decima contributionis zu gestatten, auch weiters zu deliberieren, ob nicht die Militär-Contribution unter einem Titel der Ansässigkeit eingerichtet und dadurch die der- maligen verschiedenen Arten des Contribuierens zur Erleichterung des gemeinen Mannes wegen der dabei unterlaufenden Privatexcessc und Extorsionen aufgehoben werden können, wogegen den Edelleuten die ') November 1718.

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