Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung
Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 235 jaren den Sohn des Verstorbenen zur Bestätigung im Amte seines Yaters nach Gutbefinden Vorschlägen, oder aber, wenn sie diesen dazu nicht als geeignet erkennen, statt desselben eine andere taugliche Persönlichkeit aus ihrer Mitte proponieren können. Ueberdies möchten 3. Ew. Kaiserl. Majestät nunmehr, da es bei dem Friedensschluss zu Passarowitz nicht geschehen, Ihre Allerhöchste Autorität dahin Aller- gnädigst interponieren, dass sowohl der Bischof von Bimnik mit dem gesammten, in den fünf Districten befindlichen, aus beiläufig 27 grossen und kleinen Klöstern bestehenden Clerus, als auch die diesseits ansässigen Bojaren befugt seien, ihre in der türkischen Walachei gelegenen Güter auf dieselbe Art gemessen zu können, wie vormals verschiedene Bojaren ihre Einkünfte aus Siebenbürgen und siebenbürgische Adelige solche aus der Walachei bezogen haben. Dadurch würde nicht nur vielen Familien das Verbleiben unter der kaiserlichen Herrschaft ermöglicht, sondern auch durch die aus dem jenseitigen Gebiete fliessenden Einkünfte mancher Vortheil für die kaiserlichen Länder erreicht werden. Ein grosser Theil des Clerus und der Bojaren wäre in seiner Subsistenz bedroht, denn der Hospodar Joannes Maurocordato habe die in den kaiserlichen Districten sich auf haltenden Bojaren unter Androhung der Confiscation ihrer Güter zur ungesäumten Rückkehr aufgefordert. Die erwähnten walachischen Unterthanen bitten daher, dass sie per modum repressalium in den Besitz der in Siebenbürgen und den fünf Districten gelegenen, den Brancovan’schen Erben und andern tür- kisch-walachischen Bojaren gehörigen Güter so lange, bis ihnen der Genuss ihrer im Türkischen gelegenen Besitzungen zugestanden wird, eingesetzt, folglich bis dahin den Brancovan’schen Erben und trans-alu- tanischen Bojaren der Bezug der Einkünfte aus ihren diesseitigen Gütern nicht bewilligt werde. 4. Haben die Deputierten die Anzeige gethan, dass zu türkischen Zeiten die ganze Walachei, d. i. alle 17 Districte dies- und jenseits der Aluta, dem alten Herkommen nach, zur türkischen Kammer jährlich 300 Beutel Gold als Tribut, dann 50 Beutel dem Gross-Vezier und Andern gereicht, dagegen aber die Türken sich weder in die Salz-Bergwerke, noch in Mauth- und andere Landesgefälle eingemengt hätten. Als aber der vormalige Wojwode Brancovan von den Türken nach Adrianopel abgeführt worden, hätte derselbe in der Absicht, sehr Leben zu retten und die Wojwodschaft der Walachei zu behalten, dem Lande 240 Beutel mehr, mithin, ohne die dem Gross-Vezier gereichten 50, im Ganzen 540 Beutel Gold als jährlichen Tribut auferlegt, obschon das Land eine solche Last kaum zu ertragen vermag. Belangend sodann die Boboten an Beistellung von Pferden und Wagen u. s. w., hätten die Türken den Werth derselben jedesmal vom Tribut abschreiben lassen und wären ehehin sowohl der Tribut des Volkes, als alle übrigen Salz- und Mauth- gefälle in eine allgemeine Cassa zusammengelegt worden. Obschon die walachischen Unterthanen in pflichtmässiger Unterthänigkeit gewärtigen, was Ew. Majestät als jährlichen Tribut begehren, was davon an Dero Kammer abzuführen und was für die in der Walachei garnisonierende