Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Fischalische Güter - Fischerei - Münzwesen

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 229 Unter diesem Uebelstande litt am meisten der gemeine Mann, denn er bekam die Münzen zu einem höheren Curse, als er sie dem Kaufmanne geben konnte. So galt z. B. der Kremnitzer Ducaten in Siebenbürgen 4 fl. 15 kr. B,h., in der kaiserlichen Walachei wurde er vom Bauer für 4 fl. 30 kr. genommen, ihm aber für 4 fl. 33 kr. ge­geben. Der kaiserliche Thaler wurde vom Bauer für 2 fl. ge­nommen und für 2 fl. 15 kr. gegeben. Noch weit grösser war der Unterschied bei den fremden, weniger bekannten Münzen, als: den französischen, venezianischen, ragusanischen, bur- gundischen, polnischen, u. s. w. Die Folge davon war, dass der Bauer und Gewerbe­treibende die ihm aus früherer Zeit bekannten türkischen und walachischen Münzen viel lieber und zu einem höheren Curse nahm, als sie selbst im eigenen Lande galten. Die kaiserliche Walachei war dadurch sehr bald von dem schlechten türki­schen Gelde überschwemmt und die österreichischen Münzen verschwanden aus dem Verkehr. Die Hof-Kammer befahl nun mit einem Erlasse vom 21. Februar 1722 die Vorlage je Eines Stückes der noch nicht untersuchten fremden Münzen zum Zwecke der Val­vation; ordnete die Verrufung der auch anderwärts schon ver­rufenen fremden Münzen an; bestimmte den Curs der geprüften fremden Münzsorten; verfügte, dass keine andere Scheide­münze als nur die österreichische geduldet werden solle und sandte, um dem Mangel an Scheidemünze abzuhelfen, etwa 60.000 fl. in böhmischen Groschen in das Land. Gleichzeitig verordnete die Hof-Kammer, strenge Mass­nahmen im Lande zu treffen, dass alle cursierenden Geld­sorten von Jedermann zu dem gleichen Curse angenommen werden. Mit Hof-Kammer-Erlass vom 18. Juli 17291) erfolgte hierauf die definitive Regulierung des Münzwesens, indem der Curswerth der theils allgemein, theils nur noch vereinzelt cursierenden Münzgattungen in folgender Weise festgesetzt wurde: ’) Pi. F. A. Münz- und Bergwesen in Ungarn, 18. Juli 1729.

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