Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

194 Jacubenz. mereio einen Vorschub zu geben verlangen, also sollen sie ferners allda verbleiben, ihnen der nöthige Schutz gegen Jeder- männiglich ertheilt, ihrer Gewohnheit nach ein Vorsteher ge­stattet, sie jedoch den in jedem Ort angestellten Richtern quo- ad personalia unterliegen, diese hinwiederum auf das Camerale tamquam repraesentans fisci qua domini terrestris ihr Auf­sehen tragen, ihre Verrichtung über die gemeineren Streitig­keiten und Sachen extendieren, ingleichen ad causas salinarias zu Ocna, oder die tricesimales sive causas mercatorum his connexas, als welche dem Mauthwesen zu erörtern zustehen, sich nicht einmengen, sondern vielmehr bedacht sein, dass Unsere jura fiscalia et regalia allerseits ungekränkt gelassen werden.« »Worin sodann die darinnigen Cameralia bestehen, haben Wir zwar aus Deiner abgestatteten Relation in Einem und dem Andern umständlich entnommen, es wird jedoch mit Zu­ziehung Unseres Hof-Kammerrathes Haan, mithin von Ober- Directions wegen, ob alle und was für Species davon zu con- tinuieren, oder auf welche Weise etwa eine den Contribuenten oder Traficanten angenehme Art per aequipollens einzuführen sei, näher zu überlegen und gutachtlich nach Hof zu berichten sein, allermassen Wir sodann den weiteren Schluss zu fassen nicht ermangeln wollen; wie Du dann Deinem bekannten Eifer nach die alldasigen Cameralia besten Fleisses zu besorgen, darin aber die Mass dergestalten zu nehmen hast, dass der Landes-Administration seu Banatui provincialis ausser der etwa abfordernden Assistenz oder Information kein Eingriff in die Cameral-Geschäfte gestattet, solche von Unserm Hof- Kammerrath Haan und den subordinierten Officianten unter Deiner Ober-Direction beobachtet, mithin Alles gemeinsam vorgenommen, auch die von hier aus erlassenden Cameral- Verordnungen gehörig bewirkt und die etwa dagegen in dem einen oder dem andern casu in loco sich hervorthuenden Be­denken zu weiterer Anordnung geziemend anher berichtet werden.« »Sonsten ist die walachisehe Haupt-Mauth mit einem deut­schen Subjecto zu versehen und zumal Wir die Landes-Un- terthanen von den Camera!-Diensten gänzlich auszuschliessen nicht gesonnen sind, so können zu den kleineren Mauthen

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