Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
188 J a c u b e n z. ventibus provinciae durch das Aerarium, wie es in Siebenbürgen mit dem Gubernator und den Gubernial-Rathen geschieht, eine Besoldung von 6000 fl. abgereicht, ihm vier Administrations-Räthe mit für jeden jährlich auswerfenden 1500 fl. beigeordnet, jedem in particulari ein District besonders zu beobachten anvertraut, die Urtheile, Gutachten und Berichte von allen zugleich unterschrieben, in Abwesenheit des Banus von dem Aeltesten das Präsidium geführt, der Sedes gubernialis seu Administrationis aber zu Crajova nach dem vormaligen Gebrauch tamquam in meditullio provinciae sein, diesem auch in der Person des Nicolai de Porta ein Secretarius, nebst zwei Cancellisten zur Führung des Proto- colls, Verfassung der Expeditionen und anderen derlei ex officio anhängigen Dingen unter gleicher Besoldung zugegeben werden sollte.« »Und zumal Wir durch Unsere, den 30. Mai 1717 ausgefertigte, den damals allhier gewesenen walachischen Deputierten über ihre verschiedenen Gesuche ertheilte Resolution unter Anderm, dass Wir den Georgium Cantacuzenum pro capitem benennen würden, das Land bereits vorläufig versichert haben und selbes darum noch beständig anhaltet, dieser Mann auch schon viele Jahre in Siebenbürgen unter unaüs- stellbarer Aufführung anwesend, so wollen Wir ihn pro Bano, wann er es anders auf die limitierte Art anzunehmen gedenkt, hiermit Gnädigst benannt, die von Dir vcrgeschlagenen Bojaren aber, nämlich den Balanul, Goiescul, Stirbey und Barbul für Administrations-Rätiic bestimmt haben.« »Auf dass Wir jedoch nach gründlicher .‘Kenntniss der Subjectorum andere nach Belieben annehmen und süccessive mehrere mit derlei Chargen begnaden, auch die dermal re- solvierten ihre etwa in toto vel parte künftighin. erfolgende Abänderung nicht für eine Strafe oder Ungnade ansehen können, so hast Du ihnen gleich Anfangs in Unserem Namen zu declarieren, dass diese Bestellung des Bani und der Administrations-Räthe nur ad triennium zu dauern hat und Wir sodann nach Gutbefinden entweder die dermaligen Sub- jecta bestätigen, oder neue benennen würden.« »Dieweilen hingegen sein dürfte, dass der bemeldte Georgius Cantacuzenus den Charakter eines Bani cum limitate