Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 2. (1898)

Aufgelöste Fuss-Truppen - IX. Mieth-Regimenter (Regimenter in kaiserlichem Solde)

Eine vielfach angewendete Massregel zur Verstärkung der kaiserlichen Streitkräfte, welche insbesondere zur Zeit der Kriege gegen die Türken 1683—1697, dann während des spanischen Erbfolgekrieges, wo gleichzeitig auf mehreren verschiedenen Kriegs-Schauplätzen gekämpft wurde, sich als un­zulänglich erwiesen, bestand in der Uebernahme von Truppen fremder Mächte in kaiserlichen Dienst. Dieselbe erfolgte meist auf Grund von Ver­trägen (Conventionen, Tractaten), mittelst welcher sich der betreffende Sou­verain verpflichtete, eine gewisse Anzahl von Truppen (mitunter nur ein oder das andere speciell benannte Regiment) auf eine bestimmte Zeit in kaiserlichen Dienst zu überlassen, wogegen der Kaiser nicht nur die Verpflichtung über­nahm, diese Truppen vom Tage der Uebernahme nach dem bei der kaiser­lichen Armee üblichen Fusse zu verpflegen, sondern au h entweder eine ein für allemal zu entrichtende Entschädigungs-Summe, oder, wenn die Uebcr- lassung derselben auf mehrere Jahre im Vorhinein stipuliert war, einen jähr­lichen Mieth-Betrag zu bezahlen hatte. Nur in seltenen Fällen erfolgte die Ueberlassung unentgeltlich, ohne jede weitere Entschädigung1). Diese Regimenter traten zumeist unter dem Namen „Mieth-Regi­menter” in kaiserlichen Dienst; mitunter wurden dieselben auch „Regi­menter in kaiserlichem Sold” genannt, ohne dass jedoch eine streng präcisierte Sonderung dieser Begriffe ausgesprochen wäre. Das Verfügungsrecht des Kaisers über diese Regimenter war auch mit­unter ein mehr oder minder beschränktes. Manche dieser Regimenter endlich traten nach Ablauf der vertrags- mässigen Capitulation ganz in kaiserlichen Dienst. J) Jene Regimenter fremder Mächte, welche im Laufe des dreissigjährigen Krieges wiederholt im Vereine mit kaiserlichen aufgefukrt erscheinen, waren entweder Thoile des bayerisch-liguistischen Heeres, der ,,Reichs-Armada”, oder standen, wie von 1640 an einige chursächsische und churbrändenbur gische, mehr in dem Verhältnisse von Auxiliar-(Hilfs-) Trappen. (Ebenso früher schon spanische und lothringische Regimenter.)

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